Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Gesetzgebung

zu geschehen habe, folge — soweit eben die Statuten nichts Anderes be-
stimmten — aus dem Grundsatz der Solidarhaft. Wolle eine Genossen-
schaft der Vorschrift des preuß. Gesetzes oder einer andern Bestimmung
den Vorzug geben, so stehe ihr das frei, nur müsse sie es in ihrem Ge-
sellschafts-Verträge ausdrücklich sagen.
Gleichzeitig empfahl die Commission, aus dem § 48 des preußischen.
Entwurfs (tz 49 des Entwurfs) diejenige Bestimmung hierher zu bringen,
nach welcher bei einer Auflösung der Genossenschaft kein Mitglied wegen
des geringen Betrages seiner Einzahlungen von andern Mitgliedern, die
auf ihre Antheile mehr eingezahlt haben, in Anspruch genommen werden
kann. Sie beantragte demnach folgende Fassung des 2. Abs. in § 9:
„In Ermangelung einer andern Bestimmung des Gesellschafts-
Vertrages wird der Gewinn unter die Genossenschafter nach
Höhe von deren Antheilen vertheilt, ebenso der Verlust, soweit
diese Antheile zusammen zu dessen Deckung ausreichen, wogegen
ein nach Aufopferung des Gesammtbetrages derselben noch zu
deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen Gesell-
schaftern aufgebracht wird."
und als dritten (neuen) Absatz folgen zu lassen:
„Kein Genossenschafter kann wegen deS etwaigen geringeren Be-
trages der statutenmäßigen Einzahlung auf seinen Geschäftsantheil
von andern Genossenschaftern, welcke auf ihre Antheile mehr ein-
gezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen
werden, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes besagt."
Die Proceß-Commission fand den Sinn der Bestimmung in Abs. 2
nicht klar, es könne von einem Verluste eigentlich erst nach Erschö-
pfung des (ganzen) Gesellschaftsvermögens die Rede sein, und
deshalb schlug sie vor, Zeile 5 statt der Worte:
„nach Aufopferung des Gesammtbetrages derselben" zu setzen „nach
Erschöpfung des Genossenschaftsvermögens";
habe aber der Gedanke ausgedrückt werden sollen, daß bei der jährlichen
Vertheilung im Gegensätze zu der schließlichen Auseinander-
setzung nur die Geschäftsantheile, nicht auch der Reservefonds und das
sonst vorhandene Vermögen zu berücksichtigen seien, so würde dieß durch
folgende Fassung klar zu machen sein:
Statt der Zeilen 5. 6. 7 zu setzen: °
„ein nach Erschöpfung des Gesammtbetrags derselben noch zu
deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen Genossen-
schaftern dergestalt aufgebracht wird, daß, sofern nicht Liquidation
oder Concurs stattfindet, der Reservefonds und das sonst vor-
handene Vermögen unberücksichtigt bleibt."
Für den dritten Absatz endlich ward in Vorschlag gebracht:
„Genossenschafter, welche auf ihre Genossenschaftsantheile die ihnen
statutenmäßig obliegenden Einzahlungen geleistet haben, können

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