Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

362

Gesetzgebung.

wärtigen Inhabers z. B. werde genügen, wiewohl nicht zu verkennen sei,
daß durch das Certificat auch die Jndentität des Schiffes erwiesen werden
solle, und daß zu diesem Behufe und überhaupt den Prisengerichten
gegenüber es sehr vortheilhaft sein könne, wenn das Certificat die Ge-
schichte des Schiffes möglichst vollständig enthalte.
Da in einzelnen Staaten Norddeutschlands und namentlich nach
bremischem Rechte erfordert wurde, daß das Schiff außer dem Certificate
einen Seepaß habe, und die Frage, ob ein solcher Paß schlechtweg wegfallen
könne, nicht so allgemein sich beantworten läßt, so wurde, zur Beseitigung
jedes Zweifels, zu § 9 der Zusatz beschlossen und angenommen:
„Zum Nachweis dieses Rechtes ist insbesondere ein Seepaß nicht
erforderlich."
Während im § 2 dieses Gesetzes die materiellen Erfordernisse, sind
in ß 10 die formellen Erfordernisse aufgeführt, welche vor der Führung
der Bundesflagge zu erfüllen sind. Zu der bereits nach Art. 433, al. 2
des H.-G.-B.s erforderlichen Eintragung in das Schiffsregister ist noch
die Ausstellung des Certificates getreten'. Durch dasselbe soll dem un-
befugten Gebrauche der Nationalflagge und Verwickelung mit fremden
Mächten vorgebeugt werden.
Im ß 11 ist Art. 436 des H.-G.-B.s wiedergegeben.
Art. 437 des H.-G.-B.s überließ den Landesgesetzen, die Fristen
zu bestimmen, binnen welchen die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen
seien, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen, sowie
die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der
Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt seien. Der
§ 12 unseres Gesetzes erledigt diesen Vorbehalt durch Festsetzung einer
Frist von 6 Wochen vom Ablauf des Tages ab, an welchem der Rheder
von den Thatsachen Kenntniß erlangt hat, und bezeichnet die in den ein-
zelnen Fällen Verpflichteten, im Einklang mit den Bestimmungen in § 8,
Art. 53 des preuß. Gesetzes v. 24. Juni 1861, Hamb. Ges. v. 22. Dcbr.
1865, §§ 8 flg., § 17, Mecklenburg-Schweriner Ges. v. 28. Dcbr. 1863
§ 53: lübeck. Ges. v. 8. Aug. 1864, §§ 7. 16 und 20. Die Straf-
vorschriften sind im § 15 u. Ges. enthalten.
Die in §§ 13, 14 und 15 enthaltenen Strafvorschriften und Frist-
bestimmungen sind durchaus wesentliche Bestandtheile des Gesetzes und
dienen zur Beförderung des internationalen Verkehrs. Es ist selbstver-
ständlich, daß in denjenigen Staaten, wo solche Strafen durch die be-
treffenden Verwaltungsbehörden festgesetzt werden, das Resolut dieser
Behörden dem in Zeile 8 des § 15 bezeichneten Erkenntnisse glMH
zu achten sei.
Durch § 16 wird der im letzten Abs. des Art. 434 des H.-G.-B,s
gemachte Vorbehalt erledigt.
Weil Fälle denkbar sind, in denen der Erwerber eines Schiffes durch
vis major verhindert wird, innerhalb eines Jahres die Eintragung in

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer