Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Gesetzgebung.

6) Das Gesetz, betr. den Betrieb stehender Gewerbe, vom
8. Juli 1868. Bundesgesetzblatt 1868. Nr. 23.
Das Archiv hat es sich zur Aufgabe gestellt, auch den legislatorischen
Erscheinungen auf dem Gebiete des deutschen Handelsrechts seine Auf-
merksamkeit zu widmen und die dasselbe berührenden Gesetze und Ver-
ordnungen nicht nur anzuzeigen, sondern auch einer Besprechung zu unter-
ziehen. Wir wollen dieß in dem Nachfolgenden bezüglich der oben-
genannten Bundesgesetze thun und glauben, daß es zur Erläuterung dieser
Gesetze dienlich und für eine große Mehrzahl der Leser dieses Archivs,
welcher die Verhandlungen des Reichstages nicht in Vollständigkeit zu-
gänglich sind, von Interesse sein werde, wenn wir auf dem Grunde und
an der Hand dieser Verhandlungen kurze Mittheilungen über die Ent-
stehungsgeschichte der Gesetze geben.
1) Das Gesetz, betr. die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe und ihreBefugniß zur Führung der Bundesflagge.
Vom 25.Octbr. 1867.
Dieses Gesetz ist abgedruckt in Nr. 5 des Bundesgesetzblattes
von 1867, als Nr. 9, S. 35—39 und begleitet von einer ebendaselbst,
S. 39 unter Nr. 10 ersichtlichen Verordnung des Bundespräsi-
diums v. 25. Oct. 1867 über die Bundesflagge der Kauf-
fahrteischiffe.
Für die unter dem Vorsitze des Abgeordneten Meyer (Bremen) ge-
bildete Commission des Reichstages erstattete einer der geehrten Mit-
arbeiter an diesem Archive, der Abg. Lesse, den Bericht. In diesem
wird einleitend bemerkt:
Schon bei der Berathung des allg. d. H.-G.-B.s (Hamburger
Berathungs-Protocolle, S. 1479. 1480) habe sich die Auffassung kund
gegeben:
daß in Ansehung der Nationalität der zur See fahrenden Kauf-
fahrteischiffe die Bundesstaaten eine Einheit bilden, und der Bund
in dieser Beziehung als ein einheitlicher Staat gelte, dessen Einheit
durch die von allen Schiffen der Bundesstaaten als National-
oder Landesflagge zu führende neue Bundesflagge repräsentirt
werde."
Diese Auffassung sei aber damals nicht zur Durchführung gelangt.
Die Art. 432 flg. des allg. deutsch. H.-G.-B. bestimmten im Wesentlichen
nur, daß für die nationalen Schiffe, welchen das Recht, die Landesflagge
zu führen, zustehe, ein Schiffsregister zu führen sei, die Eintragung in
dasselbe erst geschehen dürfe, nachdem das Recht, die Landesflagge zu
führen, nachgewiesen, daß über die Eintragung ein Certificat auszufertigen
sei, die Landesgesetze aber die Erfordernisse bestimmen sollten, von welchen
das Recht eines Schiffes, die Landesflagge zu führen, abhängig sei. Die
hierauf bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze, wie auch die über die

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