Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Abhandlungen.

letztere Meinung sprach auch das Appellationsgericht zu Dresden in
einer Verordnung vom 18. März 1862 aus, und bemerkte dabei, daß,
wie es auch aus den „Protocollen," 1 Thl., S. 33 und 3. Thl.,
S. 616 hervorgehe, es sich lediglich um eine reglementäre Bestimmug
handle, zu deren Befolgung die Kaufleute nur durch Ordnungsstrafen
angehalten werden sollen. — Rechtssätze, N. F., 12. Bd., S. 136.
— Das Justizministerium zu Berlin — Verfügung vom 16. Mai
1862 — , das Appellationsgericht zn Magdeburg — Erk. vom
1. März 1862 —, die Stadtgerichte zu Berlin und Breslau, imb
das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig lassen nur für
die Zeichnung die Beglaubigung der Unterschrift zu, verlangen aber
für die Anmeldung einen besonderen förmlichen Notariatsact. —
Archiv, 1. Bd., S. 393.
So viel Werth man aber auch auf die Anmeldung und Ein-
tragung der Firma stets gelegt hat und noch legt, so wird dieß doch
nie ein genügendes Merkmal der kaufmännischen Eigenschaft des
Inhabers sein. Das erkannte ausführlich das Stadtgericht zu Berlin
am 27. Octbr. 1864 — Archiv, 6. Bd., S. 11. —
Zu Art. 20.
Daß bei der Anwendung dieses Artikels eine Priorität der An-
meldungen stattfinden müsse, ist selbstverständlich und in einem Er-
kenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom Februar 1863 aus-
gesprochen worden. Der Brauereibesitzer I. Hoff, — Wilhelmsstraße
Nr. 1 — hatte seine Firma „Johann Hoff" am 1. März 1862, der
gleichnamige Brauereibesitzer Hoff — Neue Wilhelmsstraße Nr. 1 —
(der Erfinder der bekannten, viel ausgepriesenen Malz-Präparate)
aber die seinige gleichlautende an demselben Tage, jedoch etwas später
zur Eintragung angemeldet. Die letztere war unter Nr. 223, die
erstere, wegen annoch anzustellender Recherchen, unter Nr. 409 ein-
getragen. Das Stadtgericht wies aber die Klage des zweiten Hofs
ab, da der erste Hoff die Zeitpriorität für sich habe, welche durch
zufällig sich dazwischen schiebende Umstände nicht vereitelt werden
könne. — Archiv, 1. Bd., S. 395. —
Was nun den im Artikel vorgeschriebenen unterscheidenden
„Zusatz" anlangt, so erkannte das Handelsgericht, wie das Appel-
lationsgericht zu Köln — 1862 —, daß dieser Zusatz sich nicht blos

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