Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.

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wurde, nach einem würtembergischen Erlaß vom 11. Mai 1866, die
Gesammtbezeichnung „Fürstliche Standesherrschaft" als unzureichend
erklärt. — Archiv, 9. Bd., S. 448. —
Nach einer Verordnung des sächs. Justizministeriums v. 14. März
1862 ist unter der im Artikel gedachten „beglaubigten Form" diejenige
Form zu verstehen, welche die Gesetze in den einzelnen Staaten er-
fordern, damit eine Privaturkunde die Eigenschaft einer öffentlichen,
die Diffession ausschließenden Urkunde erhält, in Sachsen also
die, wegen der Recognitionsregistraturen, bestehenden Vorschriften.
Auch muß die beglaubigte Anmeldung die Erklärung enthalten, daß
die unter derselben befindliche Zeichnung der Firma eigenhändig von
dem Gesuchsteller bewirkt worden sei, weil es bei der Firmenzeichnung
gerade auf die Handschrift besonders ankommt. — Zeitschrift,
N. F., 22. Bd., S. 299; Archiv, 6. Bd., S. 529. — Wie wichtig
diese eigenhändige Schriftvollziehung sei, ist mehrfach in Praxi aus-
gesprochen worden. Jndeß hat das Appellationsgericht zu Marien-
werder im April 1862 angenommen, daß, da kein deutsches Gesetz
vom Kaufmann die Schreibenskunde ausdrücklich fordere, die Worte
„nebst seiner persönlichen Unterschrift" auch nur, auf den Wuusch
mehrer Conferenzmitglieder, in den Artikel ausgenommen worden
seien — Prot., S. 911, — weil es für den kaufmännischen Verkehr
wünschenswerth sei, durch Niederlegung unzweifelhafter Unter-
schriften Schriftvergleichungen zu erleichtern. — Archiv, 3. Bd.,
S. 363. — Der österr. oberste Gerichtshof ließ dagegen am 21. Septbr.
1864 einer Handelsfrau, welche die Anmeldung nur mit einem Kreuz
unterzeichnen wollte, nach, entweder einen Procuristen zu bestellen,
oder binnen einer Frist schreiben zu lernen, da jeder Kaufmann zur
Unterschrift verpflichtet sei — Archiv, 5. Bd., S. 224 —. In einem
Falle, wo ein Einzelkaufmann seine Unterschrift nur höchst unleserlich,
die Firma aber gar nicht zeichnen konnte, gestattete das Commerz-
und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg — 1863 — die Bestellung
eines Procuristen, und ein andermal, wo ein zur Vertretung befugter
Gesellschafter wegen Lähmung des rechten Armes gar nicht schreiben
konnte, die Zuziehung eines Schreibebeistaudes, und ließ in dieser
Weise die Firma eintragen, weil „die Unterlassung der Zeichnung nur
Ordnungsstrafen — Art. 26 — nicht aber die Nichtigkeit der Anmel-
dung zur Folge haben könne." — Archiv, 2. Bd., S. 154. — Diese

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