Zur Lehre von den Handelsfirmen.
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das Firmenwesen gekannt haben, obschon es mehr als wahrscheinlich
ist, daß sie, besonders bei mehreren Theilnehmern, einen Namen an
ihre Tabernen schrieben. Diese Namenangabe und Befestigung nannten
spätere Schriftsteller Wohl „nornen firmare." So hatten die Römer
die Sache, aber nicht den Namen, mindestens nicht den unsrigen und
noch weniger dessen Recht, und so erkläre ich mir die Sache sehr
einfach und natürlich, kann aber hier nicht tiefer darauf eingehen.
In den römischen Quellen findet man nicht die mindeste Spur, nicht
einmal da, wo von der Fälschung der Namen, wie 1. 3 I). äs lege
Corn. de falsis (48, 10), und von deren Aenderung, wie 0. lib. 9,
tit. 25 die Rede ist. — Eigentliche '„Firmen" als solche bezeichnet
findet man, nach Schweitzer (in der unten näher erwähnt werdenden)
biss, de firma mercatorum, S. 8, No. 12, erst im 14. Jahrhundert,
wo eine Firma „Francisco de Prato & Comp." existirte, und im
16. Jahrhundert, wo die Statuten des damals unter Venedigs
Herrschaft blühenden Bergamo der Firmen gedenken. Der auflebende
Handel wies den Kaufleuten eine geachtete Stelle im Staate an,
lenkte aber auch die Gesetzgebung auf sich und seine. Institutionen,
unter diesen auch auf das Firmenwesen. So entstanden mancherlei
Particular - Vorschriften. In Sachsen verlangte ein Rescript an das
Handelsgericht zu Leipzig vom Jahre 1773 die Fertigung und Ein-
sendung eines die Nennung und Aufführung der im Lande bestehenden
Firmen enthaltenden „öffentlichen Anschlags," damit „was für Per-
sonen zu einer Handlung, die unter einer gewissen Firma geführt oder
fortgesetzt wird, eigentlich gehören, zu hinlänglicher öffentlicher Wissen-
schaft komme, und Jeder, dem daran gelegen, davon zu aller Zeit eine
zuverlässige Nachricht erlangen könne." Das ist die mir bekannte erste
Spur eines Handelsregisters. Das 1794 in Kraft getretene preußische
Landrecht gedenkt in dem Abschnitte von den „Kaufleuten" — 2. Th.,
8. Tit. — der Firmen, vorzüglich bei der Legitimation der „Factoren
und Disponenten" — § 504. 505, — bei der der Societätshandlung
— § 627. 628, — bei dem Verhältniß der Socien zu Anderen —
§ 652 —, bei der Trennung der Societät — § 679. — Das österr.
„bürgerliche Gesetzbuch" von 1812 erwähnt nur nebenbei im 2. Th.,
22. Hauptst. § 1028 bei der Beurtheilung der Bevollmächtigung
Dienstleistender, und im 27. Hauptst., § 1201 bei der Vollmacht-
ausstellung einer Gesellschaft der Firmen, und selbst der sorgfältige