Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Abhandlungen.

eine Meinung zu octroyiren, die in vielen Fällen
nicht vorhanden sein werde.
Sonach sind die Sätze:
Nur die Firma ist Geschäftsgläubigerin, nur ihr Träger ist
berechtigt, Geschäftsforderungen einzuziehn, der Schuldner,
welcher dem früheren Geschäftsinhaber zahlt, tilgt seine
Schuld nicht;
weder theoretisch richtig, noch praktisch brauchbar.
Es bleibt nun nur noch übrig, die richtigen Sätze zu finden.
Wir haben gesehen, daß das Handelsgesetzbuch es absichtlich ver-
mieden hat, die in Rede stehende Frage zu entscheiden. Es ist des-
halb ein unfruchtbares und wie die Erfahrung lehrt, sogar ein ge-
fährliches Bemühen, aus den Bestimmungen des H.-G.-B. Sätze
herzuleiten, welche im ganzen Bereiche des H.-G.-B. Geltung haben
sollen. Man deutet auf solche Weise nicht heraus, sondern hinein.
Sonach wird die Frage, inwieweit mit der Firma auch das Ver-
mögen des Veräußernden, namentlich auch dessen ausstehende Forde-
rungen auf den Erwerber der Firma übergegangen sind, nach dem
deshalb getroffenen Abkommen und den Landesgesetzen zu beant-
worten sei.
Schließlich ist aber noch zu erwägen, ob nicht eine gesetzliche
Regelung dieser Frage durch einen Zusatz zum H.-G.-B. wünschens-
werth ist, wie ich einen solchen S. 72, Bd. 12, dieser Zeitschrift in
Beziehung auf die Haftung des Uebernehmers einer Firma für die
Handelsschulden des früheren Inhabers dieser Firma vorge-
schlagen habe.
Schon die besprochenen Zweifel sprachen für eine solche gesetz-
liche Regelung. Es ist aber auch wohl ein Bedürfniß vorhanden,
dem Erwerber einer Firma die Führung der Legitimation zur Ein-
ziehung der ausstehenden Handelsförderungen seines Vorgängers zu
erleichtern, damit er nicht genöthigt ist, zu diesem Zwecke das ganze
mit seinem Vorgänger getroffene Abkommen vorzulegen.
Bei dieser gesetzlichen Regelung muß, man, wie dieß bereits
S. 67 und 70, Bd. 12 dieser Zeitschrift erörtert ist, davon aus-
gehen, daß, wenn in dem Abkommen keine entgegenstehenden Bestim-
mungen getroffen sind, angenommen werden kann, daß mit der Firma
auch das ganze Handelsvermögen überlassen ist, somit auch die aus-

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