Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma rc. 255
Außenstände Vorbehalten will, diese vorher einem Freunde abtreten,
welcher sich zur demnächstigen Rückcession verpflichtet.
Es gibt wohl wenige Richter, welche annehmen, daß die Firma
nicht übergeht, wenn sich der Veräußerer diese oder jene ausstehende
Forderung Vorbehalten hat. Trägt der Richter nun den Uebergang
der Firma in das Handelsregister ein, so würde man die öffentliche
Bekanntmachung dieses Uebergangs der F irma zugleich als Bekannt-
machung des Uebergangs der Aus stände an den neuen Erwerber
ansehn, weil nach Anschütz und v. Völderndorff der Uebergang der
Firma ohne alle Außenstände rechtlich unmöglich ist. Auch wenn
also im Ueberlassungsvertrage der Veräußerer sich die Außenstände
Vorbehalten hat, wäre nicht er, sondern der neue Erwerber zur Ein-
ziehung dieser vorbehaltenen Außenstände befugt. Dennoch wird der
neue Erwerber Anstand nehmen, eine Forderung einzuziehn, auf die
er nach dem Ueberlassungsvertrage kein Recht hat. Der frühere In-
haber des Geschäftes hat aber kein Zwangsmittel, um den neuen Er-
werber zur Einziehung zu zwingen. So fällt die Forderung ins Freie.
Diese Mißstände rühren nur daher, daß man glaubt, das
H.-G.-B. habe in dem Art. 23 die ficlio juris et de jure aufstellen
wollen: In der Veräußerung der Firma liege zugleich die Veräuße-
rung des ganzen Handlungsvermögens, eins ohne das Andere sei
juristisch undenkbar.
Mit vollem Rechte verwarf man dagegen bei der Berathung der
vorliegenden Frage solche Fictionen, und sagte S. 1434 der Protocolle:
Solche Fictionen seien allerdings hin und wieder unvermeidlich,
aber in der Regel solle man sich derselben enthalten, und ge-
setzlich nichts Anderes sanctioniren, als was die wirkliche Ab-
sicht der Handelnden sei. Man führe sonst eine ganz besondere
Rechtssprache ein, und zwinge den Kaufmann zu überlegen, ob
er, wenn er etwas sage, von Gesetzeswegen nicht so angesehen
werden könne, als habe er etwas ganz Anderes gesagt.
Man möge deshalb immerhin auch in den hier zur Sprache
gekommenen Verhältnissen die jeweiligen Erklärungen der Kauf-
leute entscheiden lassen, die gewiß in den einzelnen Fällen sehr
verschieden gemeint sind. Man möge sich enthalten, im Gesetze
einen Normalthpus der Willenserklärungen des
Kaufmanns aufzustellen und ihm für alle Fälle

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