Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Abhandlungen.

daß keiner der vorgeschlagenen, der Uebergang der Firma betreffen-
den Rechtssätze Anspruch auf Anerkennung als allgemein zutreffende
Regel habe, daß vielmehr die Uebernahme von Handelsgeschäften in
den verschiedensten Abwechselungen vorkomme, und daß jedenfalls auch
die Rücksicht hierauf, so wie auf das Recht der Minderjährigen und
Erben eines Kaufmannes eine große Menge einschränkender und
modificirender Bestimmungen erforderlich machen würde. Dem-
gemäß wurde mit 13 gegen 4 Stimmen beschlossen: keine Bestim-
mungen betreffend die Uebernahme von Handelsgeschäften in das
H.-G.-B. aufzunehmen.
Dieß wird auch in den Gründen des Erk. des Handelsappel-
lationsgerichts für Bayern vom 25. Febr. 1867 (S. 10, Bd. 13 die-
ser Zeitschrift) hervorgehoben, doch wird dann unter Bezugnahme
der Autorität von Anschütz und v. Völderndorff gesagt: „Ganz außer
Zweifel ist die Befugniß zur Beitreibung der Gesellschaftsschulden
aus früherer Zeit in dem Falle, wenn auch die Firma auf den Drit-
ten übertragen ist, weil diese nur mit dem Handelsgeschäfte, für wel-
ches sie bisher geführt wurde, veräußert werden kann, und daher aus
dem Uebergange der Firma derjenige des Geschäfts von selbst folgt
was offenbar als ein Ausfluß der kaufmännischen Persönlichkeit sich
darstellt, die auch in dem Nachfolger als wirksam gedacht wird, und
deshalb von den bisher zu ihrer Entwicklung nach außen benützten
Mitteln begleitet auf denselben übergehen soll."
Sieht man indeß auch von dem erwähnten, bei der Berathung
in der Commission ausdrücklich gefaßten Beschlüsse ab, so recht-
fertigt ferner

die Fassung des Art. 23
den Satz nicht, welchen dieses Erkenntniß mit Anschütz und v. Völdern-
dorff aus demselben herleiten.
Vor allem fragt es sich: Was versteht der Art. 23:
die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem
Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist
nicht zulässig,
unter dem Worte „Handelsgeschäft"? Oder wie Anschütz ganz richtig
in seinem Gutachten, S. 26 und 27, Bd. I, der kritischen Viertel-
jahrschrift sagt: „Wann liegt die Veräußerung eines Handelsgeschäf-

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