Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Abhandlungen.

hältliissen, wie sie in Deutschland bestehen, nicht ausführbar;^) die-
selben sind daher nur auf einzelne Provinzen anszudehnen. In
Schweden hat sich zwar die Vereinigung der Creditvereine der ein-
zelnen Provinzen in der Reichs-Hhpothekenbank bewährt, allein wohl
nur gerade wegen der dort bestehenden gleichartigen Verhältnisse.
Die einzige Mitwirkung der Staatsbehörden kann wohl nur
darin bestehen, daß die Verwaltung der Creditvereine und Hypothe-
kenbanken durch die Rechnungs-Revisions-Behörden geprüft werde.
Man hätte hierin zugleich die Controle, ob die Statuten eingehalten
worden seien, ob namentlich die Bankgeschäfte das richtige Maß
eingehalten hätten, und die richtige, entsprechende Summe in Pfand-
briefen emittirt, die Amortisation derselben gehörig vollzogen worden
sei n. s. w. Bei reinen Privat-Anstalten wird indessen eine solche
Controle von dem Staate nicht zu übernehmen sein, weßhalb auch
hier wieder der obige Vorschlag des Eintretens der Gemeinden in
der betreffenden Provinz sich empfehlen würde. Denn alsdann hätte
der Staat ein rechtliches Interesse dabei, diese Prüfung vorzunehmen,
damit nicht die Gemeinden in Schulden gestürzt werden könnten. Im
Uebrigen ist jede Benutzung der Staatsbehörden, wie z. B. der
Steuer-Einnehmer zur Erhebung der Zinsen und Auszahlung der
Zinscoupons zurückzuweisen.
Ebensowenig sind zur Anziehung des Capitales Prämien-Aus-
loosnngen zu gestatten, weil man mit Recht den Lotterien den Krieg
erklärt hat.
Die Ertheilung der Depositalsähigkeit kann nicht gewährt wer-
den, weil damit wenigstens eine moralische Garantie des Staates
übernommen würde. Hat sich die Solidität eines Institutes bereits
bewährt, so wird sich die Verwendung von dessen Pfandbriefen bei
Leistung von Cautionen, bei Anlegung von Mündelgeldern schon durch
den Gebrauch von selbst einführen.
IX. Den einzelnen Bundesstaaten sollte man zur Vermeidung
erneuter Zersplitterung in der Gesetzgebung keineswegs diese Ange-
legenheit überlassen; vielmehr hat der norddeutsche Bund die nach
seiner Competenz ihm zustehende Gesetzgebung über das Bankwesen
zu regeln. Ebenso steht ihm die Gesetzgebung über das Handels-

3S) A. M. Willmanns a. a £>., S. 34 flg.

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