Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

lieber Hypotheken-Banken.

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genügendes eigenes Vermögen, in übertriebenen Speculationen in
Gütererwerb eingelassen und dadurch auf künstliche Weise ein Steigen
der Güter-Preise herbeigeführt haben, so kann diesem freilich durch
Credit-Jnstitute nicht abgeholfen werden. Es ist dieß aber auch kein
berechtigtes Bcdürfniß, welches auf Berücksichtigung Anspruch machen
kann.
Allerdings ist eine Verbesserung der Gesetzgebung in manchen
Richtungen nothwendig, allein dadurch wird man niemals bewirken
können, daß die Darlehnsschuldner pünktlich die Zinsen zahlen, ohne
gerichtliche Hülfe in Anspruch nehmen zu müssen, und daß der
Gläubiger jeden Augenblick über sein Capital frei disponiren kann,
und ebensowenig läßt sich dadurch der Grundbesitzer vor ungelegenen
Kündigungen des Capitales schützen. Was dem einzelnen Hypotheken-
gläubiger lästig ist und ihn von dem Hergeben seines Capitales auf
Hypotheken abhält, das verliert bei einer Credit-Anstalt, die ihre
bestimmten Organe für die Eintreibung der Zinsen und Amorti-
sationsquoten, der sog. Annuitäten hat, und die Angelegenheit ge-
schäftsmäßig betreibt, diese abschreckende Eigenschaft. Die Verbes-
serung des Hypothekenwesens ist unter den Gegenständen für die
Gesetzgebung des norddeutschen Bundes im Art. 4 der Verfassungs-
urkunde nicht aufgeführt, und würde es daher zu weitaussehend sein,
wenn man darauf mit der Aufstellung von Normativ-Bestimmun-
gen für die Boden-Credit-Anstalten warten wollte. Will man jedoch
die ganze hier einschlagende Gesetzgebung verbessern, so muß man
1) vor Allem unter Verbannung von stillschweigenden und Gene-
ral-Hypotheken die Principien der Publicität und Specialität durch-
führen, jedoch stets dafür besorgt sein, daß die Hypothek-Urkunde mit
dem Hypothekenbuche jederzeit im Einklänge erhalten, und nicht ein-
seitiger Weise dem Hypothekenbuche eine überwiegende Bedeutung
zugeschrieben wird. Dieß könnte leicht zu großen Ungerechtigkeiten
führen. Ist nämlich, wie z. B. im Königreiche Sachsen, keine Session,
keine Quittung oder Einwilligung des Hypothekengläubigers in die
Löschung eines Hypotheken-Eintrages eher gültig, als bis sie im
Hypothekenbuche eingetragen ist, so kann der Cessionar seine Forde-
rung verlieren, wenn inmittelst ein anderer Cessionar von dem
Schuldner in dem Hypothekenbuche eingetragen wird, oder es kann
der Schuldner in die Lage kommen, doppelt zahlen zu müssen, wenn
Archiv für deutsches Handelsrecht. Vd. XV. 15

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