Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Abhandlungen.

Bestimmungen über die Execution in Grundstücken, über Concessions-
Ertheilungen, über die Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungs-Verpflichtung an jeden Inhaber enthalten?
II. Ist die Errichtung von Bank-Instituten überwiegend oder
ausschließlich der Privat-Jndustrie zu überweisen, oder wird es als
Aufgabe der Staatsgewalt anerkannt, die fr. Angelegenheit in
Anbetracht ihrer tiefgreifenden Bedeutung ihrerseits in die Hand zu
nehmen?
III. Auf welcher Grundlage haben die der Förderung des Real-
Credites gewidmeten Privat-Institute — Bereinigungen der credit-
suchenden Grundbesitzer und Actien-Gesellschaften —- die Erfüllung
ihrer Aufgabe in Angriff zu nehmen, ist insbesondere der von der
Mehrzahl solcher Institute gewählte Weg:
der Gewährung unkündbarer Darlehen zu einem unveränder-
lichen, möglichst billigen Zinssatz an den Grundbesitzer unter der von
letzterem zu übernehmenden Verpflichtung zur Amortisation,
der Ausgabe auf jeden Inhaber lautender, von Seiten des In-
habers unkündbarer Schuldverschreibungen mit unveränderlichen!
Zinssätze bei Uebernahme der principalen oder accesorischen Ver-
bindlichkeit von Seiten des Institutes, als der richtige anzner-
kennen?
IV. Können zur Erreichung des Zweckes der bezeichneten In-
stitute anderweitige Mittel mit der Aussicht auf günstigere Erfolge
vorgeschlagen werden, würde etwa, namentlich eventuell unter welchen
Voraussetzungen und nach welchen Maßgaben, von der Unkündbar-
keit der Darlehen oder der auszugebendeu Schuldverschreibungen von
der Unveräuderlichkeit des Zinssatzes oder von der Verpflichtung des
Grundbesitzes zur Amortisation abgesehen werden können?
V. Worin sind die Ursachen zu suchen, aus welcher der Zweck
der gedachten Institute bisher nur auf unvollkommene Weise erreicht
worden ist? Liegen diese Ursachen namentlich:
A. in der Benutzung ungeeigneter oder unzureichender Mittel,
B. in allgemeinen Verkehrs- oder wirthschaftlichen Verhältnissen,
vorzugsweise in solchen, welche die Unfähigkeit des Grund
besitzes, die Concurrenz mit dein Handel und der Industrie in
der Höhe des Zinsfußes zu bestehen, zur Folge haben,

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