Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 356.

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Maschinen nicht schleunigst nachgeliefert wurden, vielmehr die erste
Maschine nicht früher als am 26. September und die zweite erst am
1. October 1865 in den Besitz der Beklagten kam, nachdem ferner
diese die Klägerin nur für den aus den Ansprüchen ihrer Abneh-
mer ihnen etwa zugehenden Schaden verantwortlich machen, für sich
selbst aber weitere Ansprüche wegen verspäteter Lieferung nicht er-
heben wollten, so war es ganz natürlich, daß sie bei der Annahme der
Maschinen den bezüglich jener Regreßansprüche bereits geltend ge-
inachten Vorbehalt nicht wiederholten, und zwar um so mehr, als sie
ja immer noch hofften, daß sich ihre Auftraggeber würden beruhigen
lassen, für welchen Fall sie aus der Verspätung keine Rechte für sich
ableiten wollten.
Das Schweigen bei der Annahme bedeutet daher lediglich eine
Verzichtleistung auf weitergehende Ansprüche; es bedeutet aber
nicht und kann unter den obwaltenden Umständen nicht bedeuten ein
Aufgeben derjenigen Ansprüche, die sich die Beklagten schon im
Voraus klar und deutlich gewahrt haben für den Fall, daß die
Maschinen nicht schleunigst ankommen und ihre Abnehmer die ver-
spätete Lieferung nicht ruhig hinnehmen würden.
Da jedoch die letztere Voraussetzung in der Thal eingetreten ist,
so sind die Beklagten auch vollkommen berechtigt, den durch die An-
sprüche ihrer Abnehmer wegen verzögerter Lieferung ihnen zugegan-
genen Schaden von der hieran Schuld tragenden Klägerin ersetzt zu
verlangen.

Art. 356.
Eine bestimmte Frist für die Anzeige der Wahlausübung
des Käufers an den säumigen Verkäufer besteht nicht.
Ueber diesen Satz verbreitete sich ein handelsappellationsgericht-
liches Erkenntniß vom 12. April 1867 folgendermaßen:
Das Handelsgesetzbuch hat darüber, wann die in Art. 356
vorgeschriebene Anzeige, daß wegen Nichterfüllung Schadensersatz be-
ansprucht werde, zu machen sei, eine Bestimmung nicht ausgenommen
und konnte eine solche auch nicht aufnehmen, da es die Verpflich-
tung des Verkäufers zur Vertragserfüllung bei seiner Saumsal im
Vollzüge aufrecht erhielt und nur dem Käufer das Recht einräumte,
nach seiner Wahl vom Vertrage gänzlich abzugehen oder nachträgliche

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