Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

14 Königreich Preußen. Art. 35)7.
Flaschen Petroleum gegen Zahlung von 6 Thlr. pr. Flasche excl. Glas
zu verurtheilen.
Der Kläger wurde mit diesem Anträge in zweiter Instanz ab-
gewiesen und ist aus den Gründen hervorzuheben:
stDurch das Schreiben vom 28. Februar 1867] ist den An-
forderungen des Art. 357 d. H.-G.-B.s in Bezug auf die Kundgebung
der Absicht des Klägers, daß er auf Erfüllung des Vertrages bestehe,
allein noch nicht genügt.
Diese Anzeige mußte nach Ablauf der Zeit oder der Frist, zu
oder binnen welcher die Lieferung erfolgen sollte, unverzüglich
erfolgen.
Mag das Schreiben des Klägers vom 28. Februar 1867 erst
nach 6 Uhr Abends oder schon früher im Laufe des Tages an den
Beklagten abgesandt sein, so war dieß zur Wahrung des Wahlrechts
des Klägers — soweit er auf Erfüllung des Vertrages bestehen wollte
— nicht ausreichend.
Er hätte vielmehr diese seine Absicht jedenfalls dem Beklagten
nochmals am 1. März 1867 kundgeben müssen, da erst an diesem
Tage ihm die Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf Lieferung des
Petroleums resp. Verkauf desselben für Rechnung des Käufers, in
gleicher Weise wie dem Letzteren noch die Abnahme an diesem Tage
freistand. y.

Art. 357. 376.
Commissions-, Proper- und Fixgeschäft.
Der Kaufmann L. bekannte in dem Schlußscheine vom 5. Juni
1867, daß der Kaufmann H. zu Hamburg von ihm 100 Last Weizen
ä 108 Thlr banco, zu liefern in der Zeit vom 1. Octbr. bis 30. Novbr.
1866, gekauft habe. Am 6. October telegraphirte L. an H.
„Kaufen zu Deckung October — November Weizen best-
möglichst,"
und genehmigte auf die Anfrage des H. den Preis von 130 Thlr.
banco pr. Last, worauf H. anzeigte, daß er den Auftrag am 8. Octbr.
ausgeführt habe. Zugleich liquidirte H. unter Zugrundelegung des
am 8. October in Hamburg geltenden Börsenpreises von 130 Thlr.
banco pr. Last die Differenz für den Kauf von 100 Last Weizen, so
wie die ihm in dem Schlußscheine versprochene Courtage nebst

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