Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 357.

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Preise und dem des Stichtags zu verlangen; es konnte deshalb in
Frage kommen, ob der Anspruch auf Prämie überhaupt erhoben
werden kann und ob nicht vielmehr Kläger für Rechnung des Käufers
habe verkaufen müssen? Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Ein
solcher Verkauf würde die Rechte des Käufers verletzen, welcher sich
ausbedungen hat, daß sein Schade niemals die versprochene Prämie
überschreiten dürfe, und zu dem Widersinn führen, daß der Verkäufer
für Rechnung des Käufers verkaufen muß, obwohl er dessen Schaden
dadurch vergrößert. Ein einfaches Rechenepempel für den Fall der
Geschäfte „Vorprämien fix" ergibt, daß der Käufer die Papiere nicht
abnimmt, sondern die Prämie zahlt, wenn der Cours am Stichtage
niedriger ist, als der verabredete Cours nach Abzug der Prämie.
Mit vollem Rechte wird deshalb angenommen, daß in diesem Falle der
Käufer stillschweigend sein Wahlrecht dahin ausübt, daß er die Prämie
zahlt. Dieß gilt unbestritten an hiesiger Börse."

Anzeige des Verkäufers an den Käufer, daß er auf Er-
füllung des Vertrages bestehe, vor Ablauf des bestimm-
ten Abnahmetermins.
Erk. des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 1868.
(Original-Beitrag.)
Laut Reverses vom 12. Sept. 1866 kaufte Verklagter vom Kläger
500 Flaschen raffinirtes amerikanisches Petroleum zum Preise von
6 Thlr. pr. Flasche excls. Glas mit der Verpflichtung, dasselbe bis
ultimo Febr. 1867 abzunehmen.
Nachdem bis zum 28. Februar 1867 von dem Beklagten erst
200 Flaschen abgenommen waren, richtete Kläger am selbigen
Tage an den Verklagten ein Schreiben, in welchem es am Schluß
heißt:
„Da Sie nun bis dato erst 200 Flaschen abgenommen, so stellen
Ihnen hiermit die ferneren 300 Flaschen zum Preise von
6 Thlr. pro Flasche excl. Glas einige Tage zur Verfügung
und erwarte deren Abnahme unbedingt."
Da der Verklagte das Petroleum nicht abnahm, wurde Kläger
mit dem Anträge klagbar, den Verklagten zur Abnahme der 300

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