Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 272, Nr. 1. 57 flg.

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liegenden Acten nichts, und da es Sache des Klägers ist, die aus
der Selbstentleibung des Versicherten an sich gegen ihn begründete
Aufhebung seines Anspruches zu entkräften, so mußte als Folge der
Unterlassung einer desfallsigen genügenden Substantiirung die Ab-
weisung der Klage in der angebrachten Art erfolgen.
Art. 272, Nr. 1. 57 flg.
Benutzung einer Dampfdreschmaschine zum Ausdrusch
fremden Getreides ein Handelsgeschäft; Engagement
eines Maschinisten dazu Handelssache.
Diese beiden Sätze wurden in einem handelsappellationsgericht-
lichen Erkenntnisse vom 25. Februar 1867 anerkannt, in dessen
Motiven vorkommt:
Die Uebernahme der Bearbeitung beweglicher Sachen für
Andere erscheint nach Art. 272, Nr. 1 des allgem. d. H.-G.-B. dann
als ein Handelsgeschäft, wenn der Gewerbebetrieb des Unternehmers
über den Umfang des Handwerks hinausgeht, und dieses ist bei der
Benutzung einer Dampfdreschmaschine zum Ausdrusch fremden Ge-
traides gegen entsprechende Vergütung auf Seite des Beklagten als
Inhabers der Maschine zweifellos der Fall. Aber auch das Engage-
ment des Klägers zum Betriebe dieser Maschine bildet offenbar
eine Handelssache, und es ist daher nicht nur die Zuständigkeit der
Handelsgerichte in vorwürfiger Streitsache gegeben, sondern es sind
auch für Beurtheilung derselben gemäß Art. 1 des H.-G.-B. zunächst
die Bestimmungen dieses Gesetzes in Anwendung zu bringen.
Erstrichter hat deßhalb mit Recht die Vorschriften in Buch I,
Tit. 6 a. a. O. hierher als anwendbar erachtet, denn wenn auch dort
blos von Handlungsgehülfen die Rede ist und die Eigenschaft des
Klägers als eines solchen allenfalls noch in Zweifel gezogen werden
wollte, so hat doch das baher. Einf.-Gesetz dadurch, daß es nicht blos
die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und den Handlungs-
gehilfen, sondern auch zwischen den Kaufleuten und den sonstigen in
ihrem Gewerbe angestellten Bediensteten in Art. 63, Nr. 4 als Han-
delssache erklärte, selbst auf die analoge Anwendung der für Hand-
lungsgehülfen nach dem H.-G.-B. maßgebenden Grundsätze auch für
die sonstigen Bediensteten im Gewerbe eines Kaufmanns hingewiesen.

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