Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 354. 357

nung des Abliefernngsbootes und der Schiffe verlangt. Beklagter
hat in ausweichender Art vorerst eine Anweisung beansprucht, von
welcher nicht ersichtlich ist, inwiefern sie zur Ausführung des Geschäfts
erforderlich war. Allerdings mußte Kläger zur Ablieferung bedungener-
maßen im Stande sein, als er dieselbe anbot (allg. L.-R., I, 5, 232 flg.
I, 16. 22); seine etwaige Nichtbereitschaft konnte sich aber erst Heraus-
stellen, nachdem Beklagter seiner Schuldigkeit wegen Benennung des
Orts entsprochen hatte. Weder der vorherige Nichtbesitz, noch die
Fehler und die Verpfändung von vorräthigen Sleepers rechtfertigen
den Schluß, daß Kläger nicht liefern konnte, sobald Beklagter seiner
Schnldigkeit nachkam. Bis dieß geschah, war Kläger zu einer Real-
ablation nicht verpflichtet; dieselbe war vor Bezeichnung des Lieferorts
unmöglich. Auch hat Beklagter die Vorzeigung der zu liefernden
Hölzer nicht einmal verlangt. Nach seinen Angaben ist es zu ver-
schiedenen Versuchen gekonnnen, einzelne Partien Sleepers an andern
Orten abzunehmen; er hat'aber nicht gezeigt, daß irgend welche
Vertragsmodifikationen ihn berechtigten, Hölzer in Partien dort zu
fordern, wo sie nach seiner Behauptung nicht zu erlangen waren; ja
er charakterisirt jene Versuche selbst als solche, die nicht zum Zwecke
der Ausführung des Vertrags gemacht worden seien. Ist es sodann
nach Ablauf der Lieferfrist unter besonderen Abmachungen zur Abnahme
einzelner Posten gekommen, so wurde dadurch doch nicht die Pflicht
des Beklagten geändert, den Ueberrest nach Verabredung abzunehmen.
In Betreff dieses Ueberrestes hatte Kläger gethan, was ihm
oblag; Beklagter hat seine Schuldigkeit nicht erfüllt, und dadurch den
Verzug herbeigesührt; er kann einen solchen dem Gegner nicht vorwerfen.
— § 22. 23, I, 16 allg. L.-R. —
Durch diese Erwägung erledigen sich sämmtliche Einreden des
Beklagten.
Der Verzug des Letzteren berechtigte den Kläger in Verbindung
mit der rechtzeitigen Anzeige, daß er Erfüllung verlange, zur Klage
aus dieselbe (Art. 357 a. a. O.). Rechtzeitig ist die Anzeige, wie
gezeigt, gemacht; dieß ist auch der Fall,'wenn man die Lieferfrist als
durch das Schreiben des Klägers vom 28. Juli bis 30. Juli ver-
längert betrachten will, da er seine Aufforderung noch am 31. desf.
Monats wiederholt hat. Es ist daher, um das Klagerecht auf Er-
füllung für gewahrt zu achten, nicht nöthig, mit dem ersten Richter

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