Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3 flg.

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Da es sich hier nur um die Wirkungen des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Versicherungs-Vertrages handelt, so müssen
nach den einschlägigen processualen Vorschriften die Gesetze des Ortes
als maßgebend erachtet werden, wo der Vertrag seine Vollkommen-
heit erlangt hat oder wo derselbe zu erfüllen ist.
Was nun die Perfection des Vertrages anlangt, so wurde
derselbe mit dem von dem Agenten Z. aufgenommenen Versicherungs-
anträge des Klägers v. 4. October 1862 eingeleitet. Da jedoch die
Bezirksagenten nur zur Entgegennahme von Anträgen und zur Ein-
kassirung der Prämien berechtigt sind, die definitive Entscheidung über
Anträge dagegen in den Händen des Hauptagenten zu München, als
des Repräsentanten der Beklagten für Bayern, lag, so konnte durch
die zwischen dem Kläger nnd Z. gepflogenen Verhandlungen ein
Vertragsabschluß nicht erzielt werden; vielmehr wäre nach Art. 421
des allgem. deutschen H.-G.-B. der Zeitpunkt für den Abschluß des
Vertrags entscheidend, in welchem vom Hauptagenten zu München
die Erklärung der Annahme des Versicherungsoffertes behufs der
Absendung an den Kläger abgegeben wurde, wornach dann, wenn die
Annahmserklärung mittelst Ausfertigung der Police erfolgte, München
als Perfectiensort sich darstellen würde. Allein dieß wäre nur dann
der Fall, wenn der Versicherungsantrag bereits alle wesentlichen Be-
standtheile des abgeschlossenen Vertrags enthalten hätte; dem ist
jedoch nicht so. Abgesehen nämlich davon, ob dem Kläger schon bei
Stellung seines Antrages die in der Police enthaltenen, die Grund-
lage der beiderseitigen Rechtsbeziehungen bildenden und von den sonst
wirksamen gesetzlichen Bestimmungen mehrfach abweichenden Ver-
tragsbedingungen bekannt waren, ergibt jener Antrag auch, daß bei
Stellung desselben nur eine Prämie von l1/4 pro mille vorgeschlagen
war, während nach der Politze 2 pro mille festgesetzt wurden. Da
aber die Einigung über die zu zahlende Prämie einen wesentlichen
Bestandtheil des Vertrages ausmacht, so erscheint hiernach der Ver-
sicherungsantrag des Klägers, so wie er gestellt war, als abgelehnt,
unv es kam daher, nachdem keinerlei Aufstellungen über eine weitere
Correspondenz zwischen den Parteien gemacht worden sind, in ^der
Ausfertigung der Polixe mit dem geänderten Prämien-Ansatze nichts
Anderes erblickt werden, als ein neuer anderweitiger Antrag Seitens
der Beklagten, der erst mit der Annahme durch den Kläger, wie sie

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