Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 353. 354. 357.

Auge hatte, nämlich zu verhüten, daß der nicht säumige Kontrahent
auf Kosten des Säumigen speculire, überhaupt nicht in Betracht, da
eine derartige Speculation bei Maaren, die den Fluktuationen des
Markt- und Börsenpreises nicht unterworfen sind, nicht möglich ist.
Was nun endlich die unterlassene Verkaufs-Androhung betrifft,
so ist Kläger principiell der Ansicht, daß nach den Bestimmungen des
Art. 357 eine solche überhaupt unnöthig sei, und zwar auch bei
Maaren, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben. Eventuell hat
er sich auf einen Brief vom 1. August 1865 berufen, welcher jene
Androhung enthalten soll, in Betreff welchen Briefes der Verklagte
zum Editionseide bereit ist. Allein auf diesen Brief konnte eö in
keinem Falte ankommen.
Ist in Gemäßheit der Artikel 357. 343 H.-G.-B. eine An-
drohung vor dem Verkauf überhaupt erforderlich, so setzt diese nach
weiterer Maßgabe jener Artikel zu ihrer Gültigkeit auch voraus, daß
sich der Käufer zur Zeit der Androhung bereits im Verzüge befand.
Dieß fand indeß im vorliegenden Falle, in welchem der Verzug erst
am 1. September eintrat, am 1. August 1865 noch nicht statt, und
war daher eine damals erfolgte Androhung wirkungslos.
Eö war aber eine Androhung von dem bevorstehenden öffentlichen
Verkauf der Bibeln nach deni 31. Aug. 1865 Seitens des Klägers
an den Verklagten gesetzlich nothwendig und ist hierin dem Verklagten
beizustimmen. Der Artikel 357 des H.-G.-B. nimmt nämlich aus-
drücklich auf die Artikel 354 und 355 Bezug und bestimmt, daß der
Verkäufer die Rechte, welche ihm darnach zustehen, nach seiner Mahl
ausüben kann. Der Art. 354 1. c. läßt dem Verkäufer eine dreifache
Mahl beim Verzüge des Käufers, nämlich:
1. ob er Erfüllung des Vertrages und Schadenersatz wegen der
verspäteten Erfüllung fordern will, oder
2. ob er die Maare für Rechnung des Käufers verkaufen und
Schadenersatz fordern will, oder
3. ob er vom Vertrage abgehen will, gleich als ob er nicht ge-
schlossen sei.
Im Falle der Verkäufer aber nach Nr. 2 die Maare verkaufen
will, soll er die Bestimmung des Artikel 345 berichten. Nach dieser
Gesetzesslelle muß aber der Verkäufer dem säumigen Kontrahenten
den Verkauf der Maare androheu. Diese Androhung erachtet zwar

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