Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Bayern. Art. 133.134. 142, Abs. 2.

Besitz von Maaren zu setzen, welche Eigenthum der liquidirenden
Handlung gewesen sind, sowie die rechtswidrigeHinwegnahme
von Maaren aus dem Magazine der Gesellschaft in angeblicher
Ausführung eines Kaufvertrags, dessen Vollziehbarkeit von Rose aus-
drücklich bestritten war, und bei dessen Vollzug Frisch offenbar seine
Stellung zur liquidirenden Firma für die Verübung eines Ge-
waltactes mißbraucht hat, welcher allein schon dessen Abberufung
auf Antrag des mitliquidirenden Gesellschafters zur Folge haben
müßte;
c) die gänzlich unkaufmännische Buchführung hin-
sichtlich der Casse des liquidirenden Geschäfts, denn es ist geradezu
unerhört, daß das Soll der Casse einen Saldo aufweist. Wenn aber
vollends die Unmöglichkeit, mehr ausgegeben zu haben, als einge-
nommen ist, einfach damit erklärt werden will, daß dieses durch unver-
buchte Vorschüsse des Cassaführers herbeigeführt und die Verbuchung
wegen der Eigenschaft eines vorübergehenden Vorschusses an die
Geschäftscasse unterlassen worden sei, so verstößt eine solche An-
schauung und das damit verbundene Verfahren so sehr gegen die
Elemente des kaufmännischen Cassa- und Rechnungswesens, daß
hieraus mit gutem Grunde solche Zweifel in die erforderliche technische
Befähigung zur Führung und Beendigung der Liquidation gegen den
Beklagten erwachsen, welche auf Antrag eines Gesellschafters dessen
Abberufung von seiner bisherigen Stellung wohl rechtfertigen würden.
Will sich Beklagter daher nicht beruhigen, daß der Unterrichter bei
seiner Entscheidung das beiderseitige Interesse in das Auge
faßte, so mag er sich nun auf die eben hervorgehobenen, ihm allein zur
Last fallenden Thatsache verweisen lassen, nachdem er selbst als wichtige
Gründe im Sinne des Art. 134 des H.-G.-B. Widerrechtlichkeit und
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit aufstellt und sich gegen die Heran-
ziehung des beiderseitigen Interesses als einer curatelamtlichen
Thätigkeit der Gerichte verwahren zu sollen glaubt. Es muß deßhalb
bei der erkannten Abberufung des Frisch sein Verbleiben haben, sowie
auch daran festzuhalten ist, daß an Stelle beider bisheriger Liqui-
datoren ein einziger unabhängiger, der ihn erwartenden Aufgabe ge-
wachsener Mann als Liquidator ausgestellt werde.
Indem jedoch Erstrichter den vom Kläger ohnehin nur mehr
vorschlagsweise genannten, als bestimmt beantragten Kaufmann

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