Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 133. 134.142, Abs. 2. 111
Art. 133.134.142, Abs. 2.
Voraussetzungen der Abberufung eines Gesellschafts-
Liquidators und derErnennung eines anderen durch
d a s G e r i ch t.
Zwei Gesellschafter, Adam Rose und Eduard Frisch, geriethen
nach Auflösung ihres Geschäfts bei der von ihnen gemeinschaftlich
besorgten Liquidation desselben in Differenzen, was den Rose zu dem
Klagantrag gegen Frisch veranlaßte, diesen seiner Stelle als Mit-
liquidator zu entheben und dieselbe mit einem gewissen Ernst Merz
wieder zu besetzen, wobei er sich jedoch für den Fall, daß nur Ein
Liquidator ernannt würde, zu seinem eigenen Rücktritt als Mit-
liquidator sofort bereit erklärte.
Frisch trat nicht blos diesem Klaganspruche entgegen, sondern
stellte auch Widerklage aus Entfernung des Rose von der Betheiligung
an der Liquidation der Gesellschaft.
Das Handelsgericht sprach hiernach aus, daß beide Theile ihre
Stelle als Liquidatoren niederzulegen haben und der von dem Kläger
Rose vorgeschlagene Kaufmann Ernst Merz als alleiniger Liquidator
einzusetzen sei.
Auf Berufung des Beklagten Frisch hiegegen bestätigte das
Handelsappellationsgericht durch Erkenntniß v. 24. Mai 1867 diesen
Ausspruch mit der Beschränkung, daß statt des Ernst Merz eine andere
beiden Theilen gleich fern stehende sachverständige Person, nach ein-
geholten gutachtlichen Vorschlägen des Handelsvorstandes in D., von
Richteramtswegen ausznstellen sei.
In den Gründen dazu kommt unter Anderem vor:
Es ist bereits eine Reihe von Vorgängen und Thatsachen fest-
gestellt, welche sich als unbefugte Uebergriffe und schwere Rechtsver-
letzungen des Beklagten Frisch gegenüber dem mitliquidirenden Ge-
sellschafter Rose darstellen.
Dahin gehören insbesondere:
а) die rechtswidrige, weil ohne die Zustimmung des Rose
erfolgte, Hinwegschaffung von Geschäftsbüchern aus dem Liqui-
dationslocale in den Privatbesitz des Frisch;
б) das eigenmächtige Oesfnenlassen des Magazins zu
dem Zwecke, um sich gegen den ausdrücklichen Willen des Rose in den

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