Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 60.

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Zahlungsfrist, sondern um Umwandlung der ursprünglichen Waaren-
schuld in ein Darlehen, das erst nach vorgäugiger halbjähriger Auf-
kündung heimbezahlt werden sollte. Hierin kann nun eine Stundung
für den schuldigen Kaufschilling um so weniger erblickt werden, als
der Principal dieses in ein Darlehen umgewandelte Guthaben erst
aufkünden und sodann wieder die Aufkündigunsfrist abwarten müßte,
um sein Guthaben erlangen zu können.
Damit ist aber eine so lästige Aenderung der ursprünglichen, von
derartigen Verpflichtungen nicht begleiteten Forderung herbeigeführt,
daß ihre Vornahme als eine Ueberschreitung der zum Betriebe des
Handelsgewerbes für die gedachten Personen im Gesetze vorgesehenen
Vollmacht betrachtet werden muß.
Könnte man aber auch annehmen, daß in dem behaupteten Rechts-
geschäft lediglich eine Gewährung von Zahlungsfristen in einer andern
Form zu finden wäre, so liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür
vor, daß diese Gewährung einen von dem Reisenden selbst abge-
schlossenen Verkauf betrifft, und da das Gesetz ausdrücklich die oben
erwähnte Präsumtiv-Vollmacht auf die von dem Reisenden selbst ab-
geschlossenen Verkäufe einschränkt, so würde jenes Uebereinkommen
für den Kläger auch aus diesem Gesichtspunkte nicht als bindend er-
achtet werden können.

Art. 60.
Die rechtliche Wirkung einer über sechs Wochen dauern-
den Krankheit des Handlungsgehilfen ist unabhängig
von weiteren Voraussetzungen.
Der Klage eines Handlungsgehilfen auf Bezahlung eines Ge-
haltsrückstandes von 250 Fl. aus dem Jahre 1865/1866 setzte der
Principal die Einrede entgegen, daß Kläger von Anfang November
1865 bis Ende April 1866 krank gewesen sei und daher für diese
Zeit keinen Gehalt verlangen könne. Das Handelsgericht hielt die-
sen Einwand auch für erheblich und legte dem Beklagten über die an-
gebliche Zeitdauer der Krankheit des Klägers Beweis auf.
Hiegegen ergriffen beide Streitstheile die Berufung und begrün-
dete Kläger seine Bitte um sofortige Verurtheilung des Beklagten
zur Zahlung damit, daß derselbe während seiner angeblichen Krank-
heitsdauer aus Mangel an Bestellungen in dem betreffenden Geschäfts-

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