Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 343 354. 357. 5
zieht hiervon die 288 Thlr. 11 Sgr. ab und verlangt die Veurthei-
lung des Verklagten zur Zahlung von 1269 Thlr. 29 Sgr.
Demgemäß wurde Verklagter durch Erkenntniß des Stadt-Ge-
richts in Berlin vom 12. April 1867 und des Kammer-Gerichts das.
vom 16. Novbr. 1867 verurtheilt. Aus den Gründen des letzten
Erkenntnisses ist mitzutheilen:
Die Entscheidung über die beiden ferneren Einwendungen des
Verklagten, nämlich daß, um den Kläger zu einem Auctionsverkauf
zu berechtigen, eine desfallsige Androhung nach dem 31. Aug. 1865
nöthig gewesen sei, die nicht stattgefunden habe, und zweitens: daß
die im October 1865 erfolgte Auction nicht mehr als für Rechnung
des Verklagten erfolgt angesehen werden könne, hängt von der Vor-
frage ab: ob Bibeln zu den Waaren gehören, welche einen Markt-
preis haben, wie Verklagter behauptet, oder nicht, wie Kläger auszu-
führen versucht hat. Denn je nachdem das der Fall ist, kommen
verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung.
Es war in dieser Beziehung der Ansicht des Klägers beizutreten,
ohne daß es erst eines Beweises durch Sachverständige bedurft
hätte.
Bibeln an sich haben zwar keinen bestimmbaren Werth. Es
kommt lediglich auf die Beschaffenheit der einzelnen Exemplare und
Ausgaben an, welche im Werthe, wie Kläger richtig bemerkt, zwischen
einem Minimum von wenigen Silbergroschen bis zu einem Maximum
von mehreren Thalern differiren. Von einem Marktpreise kann
überhaupt nur die Rede sein bei Waaren, deren Werth sich in genere
bestimmt und nicht in sxocic. Ersteres ist aber bei Bibeln nicht
der Fall.
Hiernach ergibt sich zunächst der Einwand, daß der Auctionsverkauf
am 10. Octbr. 1865 nicht mehr als für Rechnung des Verklagten
erfolgt anzusehen sei, zu Ungunsten desselben. Denn nach der Be-
stimmung des Artikel 357 des allg. H.-G.-B.s muß nur „im Falle
die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat" der Verkauf unver-
züglich nach Ablauf der vertragsmäßigen Frist, die hier am 1. Septbr.
1865 ablief, durch den Verkäufer vorgenommen werden. Hieraus
folgt aber ex argumento e contrario, daß bei andern Waaren der
Verkauf nicht unverzüglich zu geschehen braucht. Bei solchen Waaren
kommt der Zweck, welchen der Gesetzgeber bei jener Bestimmung im

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