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Königreich Bayern. Art. 28.
Untersuchungen unterliegen; daß aber eine Verurtheilung des.Klä-
gers, ein Schuldausspruch gegen denselben erfolgt sei, konnte der Be-
klagte selbst nicht behaupten, und außerdem hat derselbe keine spe-
ciellen Thatsachen vorgebracht, welche den Leumund des Klägers
beeinträchtigen könnten.
Aber auch der Inhalt der Bücher gibt zu keinem Bedenken An-
laß. Dieselben ergaben sich bei der Production als geschäftsmäßig
geführt, und der Beklagte hat selbst zugegeben, daß die Aufzeichnung
der zahlreichen Waarenlieferungen vom Anfang des Jahres 1859
bis zu Mitte des Jahres 1864 vollkommen richtig ist. Dem steht
auch das bisherige Ergebniß des Beweises in den bestritten gewesenen
Punkten nicht entgegen, denn wenn unterlassen wurde, eine Zah-
lung oder ein Darlehen einzutragen, so kann dieses noch nicht als
entscheidendes Moment für die Annahme einer fehlerhaften Buchfüh-
rung und als Verdachtsgruud gegen die positiven Einträge gel-
ten, weil ein solches Uebersehen auch bei der größten Aufmerksamkeit
Vorkommen kann, und jene Thatsache daher für sich allein noch keine
besondere Nachlässigkeit oder böse Absicht kundgibt.
Weitere Anhaltspunkte sind aber gegen die Glaubwürdigkeit des
Klägers nicht geboten, und es ist deshalb auch kein Grund vorhanden,
ihm das nach Art. 73 des Einf.-Ges. jedem Kaufmann als Regel
zugesprochene Recht auf den Bucheid abzusprechen.
Die kritischen Bucheinträge sind dem Inhalte der Beweissätze
gleichlautend, und hat Erstrichter mit Recht die Eidesnorm unmittel-
bar auf die Wahrheit der zu beweisenden Thatsachen gerichtet, denn
wenn auch der Art. 73 des Einf.-Ges. nur von einer eidlichen Be-
kräftigung der Bücher spricht, und es sohin scheinen könnte, als habe
sich die Eidesleistung nicht auf die speciell bestrittene Thatsache, son-
dern auf eine ordnungsmäßige Buchführung im Allgemeinen zu er-
strecken, so wäre eine solche Annahme doch um deswillen unrichtig,
weil jene Gesetzesslelle im Hinblick auf Abs. 3 des Art. 34 des H.-
G.-B.s nur die materielle Beweiskraft der Bücher insoweit regeln
wollte, als dieses gegenüber den Bestimmungen der bahr. G.-O. in
Cap. XI, § 3, Nr. 2 erforderlich schien, um durch Beseitigung spe-
cieller Vorschriften über die Art der Buchführung u. s. w. in Ein-
klang mit der neuen Handelsgesetzgebung zu bleiben, in der Haupt-
sache aber an den Vorschriften der G.-O. festgehalten wurde und