Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

74 Ueber den Abgang eines Mitgliedes einer Handels- oder sonstigen

Die Art. 126, 130 und 131 finden ebenfalls auf einfache
Commanditisten Anwendung (Art 17O Abs. 2), dagegen nicht auch auf
Commandit-Actionäre (Art. 200 Satz 2).
b. aus (sonstigen) Gründen, welche in der Person eines Gesell-
schafters liegen.
Der Art. 128 bestimmt:
„Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen ge-
fordert werden darf, welche in der Person eines Gesell-
schafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf
Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern
die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen."
Wann überhaupt die Auflösung einer Gesellschaft gefordert
werden kann, bestimmt Art. 125:
„Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft
vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei
Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige
Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vor-
handen sind.
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind,
bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters
überlassen.
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesell-
schaftlichen Zwecks unmöglich wird;
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei
der Rechnungslegung unredlich verfährt;
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden
wesentlichen Verpflichtungen unterläßt;
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der
Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht;
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder
aus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften
der Gesellschaft unfähig wird."
Es unterliegt keinem Zweifel, daß jene äußeren Umstände sub 1
nicht die Anwendung des Art. 128 rechtfertigen, daß dagegen die
8ub. 2 — 5 aufgezählten Fälle auf Gründen beruhen, welche in der
Person des Gesellschafters beruhen, und daß auch noch andere solcher

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