Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Ouellenregister.

559

Art. des j
H.-G.-B.

49 (47).
52. 114.
298. 461.
502.
52. 114.
298. 368.
378.
52. (114.
298).
54.
61.

61 (62).
65.
66. 343.

85.
85. 271.
86. Nr. 4.
87. 114.
115.
96.
111. 114.
-117.
125 ff.

127 — 132.
177. 199.

137. (142).
150.163 u.
165.
173-175.
178—180.
182. 183.
197 199.
208 u. 212.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

Bewilligung eines Zahlungszieles und einer Zahlungsfrist, nament-
lich durch Handlungsreifende und Agenten. 247.
Erwerb von Rechten durch den Stellvertreter, welcher als solcher
contrahirt. 14—17.
Erwerb von Rechten durch den Stellvertreter, welcher sno nomino
colltrahirt. 17—29.
Eigenthum des Geschäftsherrn an den von dem Stellvertreter für
ihn vereinnahmten Geldern. 247.
Zur Widerrnstichkeit der Handlungs-Procura. 356.
Der von einem Kaufmann mit seinem Handlungsgehülsen unter der
Herrschaft des allg. Landrechts nur mündlich abgeschlossene, jedoch
der Schrisrform bedürftige Engagementsvertrag unterliegt auch
nach seiner Fortsetzung unter der Herrschaft des H.-G.-B., Mangels
einer anderweiren ausdrücklichen Erklärung beider Theile, den
Bestimmungen des allg. Landrechts. 249.
Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen Principal und Hand-
lungsgehilfen. 249.
Sind Lehrlinge in einem Gewerbe, Werkführer und dergleichen
Handlungsgehülsen? 311.
Differenz-Ansprüche aus Actienverkäusen können nur dann gültig
gemacht werden, wenn die Verkäufe durch vereidete Mäkler be-
bewirkt worden sind. 360.
Ueber die Behandlung der Rohestoff-Vereine nach Handelsrecht.
46—59.
Heber Consum-Vereine. 59—67.
Klagerecht der Gesellschaft aus den vom Socius im eignen
Namen mit Dritten geschloffenen Verträgen. Vertretungsbesugniß
des offnen Gesellschafters. 13—14.
Verbot des Proprehandels für den offenen Gesellschafter. 11—13.
Handlungsfähigkeit der offenen Gesellschaft; Vollmachtertheilung
einer solchen. 313.
Begrenzung der Statthaftigkeit des Ordnungsstrafverfahrens; Siche-
rungsmittel der Gesellschafter gegen einander während des
Streites über die Auflösung der Handelsgesellschaft oder die Aus-
schließung eines Gesellschafters 30—46.
Ueber den Abgang eines Mitgliedes einer Handels- oder sonstigen
handelsrechtlichen Gesellschaft (ohne deren Auflösung), insbeson-
dere über den Austritt eines vollpflichtigen (persönlich haftenden)
Gesellschafters aus einer Commandit-Actien-Gesellschaft. 68—94.
Erfordernisse eines Compromiffes in Bezug auf die Bezeichnung der
Person der Schiedrichter. 257.
Zur Lehre von der Commanditgesellschaft. 94—108.

Zur Lehre von der Commanditgesellschaft auf Actien. 108—121.

a. Eine ausländische Actiengesellschaft, welche sich mit behördlicher
Genehmigung in dem Besitze eines Erftndungsprivilegiums und
eines auf dieses hin gegründeten Etablissements befindet, fällt in

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