Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Literarische Umschau.

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handhabten, und von denen die Appellation an den Rath von Danzig
ging. Die Bürger von Kauen durften nur Kleinhandel treiben, mußten
aber ihre Maaren von Danziger Großhändlern entnehmen.
Durch die Bedrückungen seitens des Ordens, insbesondere durch
das von diesem in Ausübung gebrachte Vorkaufsrecht in Betreff des
Getreides und das Verbot, von den kulmifchen Städten Korn und Hopfen
die Weichsel herunter zu führen, wurde Danzigs Handel mit Polen und
Schlesien belästigt, aber die von Thorn, Breslau und Krakau geltend
gemachten Stapelrechte reizten die Danziger, unter Zustimmung des
Hochmeisters 1443 ein umfassendes Stapelrecht sich anzueignen, nach
welchem alle aus Polen und Lilthauen herabkommenden Maaren, zur
Zeit des Jahrmarktes ausgenommen, nur an Danziger Bürger und nicht
an Gäste verkauft und in gleicher Weise Polen und Litthauen überseeische
Maaren allein bei Danziger Bürgern einkaufen durften. Nach Aufhören
der Ordensherrschaft behauptete Danzig thalsächlich die Stellung einer
Hauptstadt des Hansabundes. Mit dem Ende des 15. und dem Anfänge
des 16. Jahrhunderts wirkten jedoch kriegerische Ereignisse, die zuneh-
mende Cultur in andern Ländern, die Entdeckung Amerika's und des
Seewegs nach Ostindien nachtheilig auf den Handelsverkehr Danzigs ein,
bis derselbe mit den südlichen Staaten, besonders mit Spanien und
Italien und selbst mit den spanischen Colonien in Amerika an Aus-
dehnung gewann. Vom Papst Clemens VIII. erhielt Johann Spei-
mann 1593 für die Danziger Bürgerschaft einen Privilegienbrief, durch
welchen den Danziger Schiffen freier Zugang zu allen Häfen des päpst-
lichen Gebietes verstattet und allen Danzigern freier Verkehr zu Kauf
und Verkauf im ganzen Lande, sowie die Anlage von Wohnungen und
Speichern in Civita Vecchia unter Befreiung ihrer Maaren von jeglicher
Abgabe gewährt wurde. Auch die Venetianer ließen sich zu besonderen
Vergünstigungen in Betreff der Ausfuhr des candischen Oels bereit
finden.
Die Handelsverbindungen mit den nordischen Staaten gestalteten
sich ungünstiger. In England schloß Elisabeth, weil die Danziger den
Engländern dieselben Vergünstigungen weigerten, welche sie dort genossen,
die Niederlassung der Hanseaten, den sogenannten Stahlhoff, und ver-
weigerte die weitere Bestätigung der hanseatischen Privilegien, und erst
am Ende des 17. Jahrhunderts wurde den Danzigern von Karl II. als
Ausnahme von der Navigationsacte gestattet, außer den Erzeugnissen
ihres eigenen Gebietes auch von ganz Preußen und allen denjenigen
Gegenden, deren Producte und Fabrikate ihnen zur weiteren Verschiffung
unmittelbar zugeführt wurden, auf Fahrzeugen der städtischen Kaufmann-
schaft nach Großbrittanien zu bringen, und in dem Friedensschlüsse zu
Breda 1667 erhielt Danzig die Theilnahme an allen denjenigen Handels-
begünstigungen, welche sich England, Holland, Frankreich und Dänemark
gegenseitig zugestanden hatten.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. V. 35

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