Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

474 Entscheidungen der Gerichtshöfe ber,fteien Stadt Frankfurt
stehenden Schützenfestes im Falle des Gelingens für eigene Rechnung
und im Falle des Mißlingens für Rechnung der Klägerin mit den
empfangenen Cigarren zu speculiren, mußte sie spätestens sofort nach
Empfang des Briefes der Klägerin vom 3. Mai sich mit Bestimmt-
heit darüber erklären, welche Sorten sie behalten und welche sie zu-
rücksenden wolle. Sie mußte ferner diese Cigarren entweder alsbald
vornehmen oder doch wenigstens der Klägerin anzeigen, daß sie sich
der geringfügigen Mühe der Rücksendung nicht unterziehen wolle und
in diesem Falle die Klägerin auffordern, den zur Verfügung gestellten
Theil der Cigarren zu beziehen oder beziehen zu lassen. Nun hat aber
die Beklagte trotz der Erinnerungen der Klägerin vom 7. und 11.
Juli, daß sie die facturirte Summe von Thlr. 127, 27 Sgr. zu be-
zahlen habe, die Rücksendung oder auch nur irgend eine bestimmte Er-
klärung über die Dispositionsstellung bis zum 15. August unterlassen
und dadurch in der maßgebenden Zeit auf das unzweideutigste zu er-
kennen gegeben, daß sie aus das ihr von der Klägerin am 3. Mai ge-
machte Anerbieten die Rückgängigmachung des Kaufgeschäfts nicht
eingehen wolle.
, 7.
Zu Art. 347 des H.-G.-B.
Rechtzeitige Dispositionsstellung — heimliche Mängel und Begründung dieser
Einrede.
Die Handlung F. L. und Comp, in Frankfurt a. M. hatte bei
den Fabrikanten P. u. Comp, in Düsseldorf eine große Partie Ha-
vanna-Cigarren nach Muster bestellt und sich nochmals brieflich ganz
besondere Sorgfalt bei deren Anfertigung ausbedungen. Als die Ci-
garren am 16. November 1862 in die Hände von F. L. u. Comp, ge-
langten, erklärten diese durch Brief vom 19. Dec., daß sie nur 5000
St. behalten würden, 20,000 dagegen wegen mangelhafter Ausfüh-
rung ihres Auftrags zur Verfügung stellten. Der auf Zahlung des
Kaufpreises gerichteten Klage setzten denn auch F. L. u. Comp, die
Einrede der nicht musiermäßigen Lieferung und der Dispositions-
stellung entgegen, als Fehler der zur Verfügung gestellten Waare
wurden folgende angeführt, daß die Cigarren 1) ungleich in der
Länge, 2) nicht ausschußfrei seien, 3) das Umblatt und die Einlage
größtentheils anstatt aus Havanna aus Cubatabak bestünden u. s. w.
(Daß alle oder einige und welche dieser Fehler geheime Mängel seien,

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