Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

450 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Zeit erhalten, mit oder ohne Hinzufügung jener Ziffer auf ihn ge-
stellt gewesen sei.
Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß dem Be-
klagten das fortdauernde Leugnen, die Maaren, deren Bestellung und
richtige Ablieferung er einräumt, im eigenen Namen erkauft
zu haben, nicht zu Statten kommen konnte, daß vielmehr derselbe,
so wie geschehen, rekuZis expensis zur Zahlung zu verurtheilen war,
als wobei man nur noch die Bemerkung hinzufügen will, daß entgegen-
gesetzten Falles über dieses negatum der über den Klaggrund ange-
tragene, von Beklagtem Blt. — angenommene Eid zu entscheiden
gehabt, nicht aber, wie die vorigen Instanzen Blt. — anzunehmen
scheinen, eine Ausflucht auf Seiten des Beklagten in Frage gekommen
sein würde, da derjenige, welcher, auf Erfüllung eines persönlich von
ihm abgeschlossenen Vertrags belangt, die Erfüllung verweigert,
weil er behauptet, nicht in eigenem Namen, sondern als erklärter
Mandatar eines Dritten verhandelt zu-haben, nach der richtigeren
Meinung
vgl. Annalen des königl. Oberappellationsgerichts, Bd. 5,
S. 309 u. S. 404 f.
des Klaggrundes insoweit nicht geständig ist."
Was den Schlußsatz der Rationen anlangt, so findet sich Ein-
sender zu der Bemerkung veranlaßt, daß das k. Oberappellationsgericht
zu Dresden früher entschieden der entgegengesetzten Meinung zugethan
war. So heißt es in einem in der Zeitschrift für Rechtspflege und
Verwaltung Bd. XX, S. 526 abgedruckten Präjudize vom 27. Sept.
1860: „Das k. Ober-App.-Ger. hat bereits früher wiederholt beim
Rechtspruch die Ansicht befolgt, daß die Behauptung eines Beklagten,
daß er das Geschäft, auf dessen Erfüllung geklagt wird, nicht im
eignen Namen, sondern im erklärten Aufträge eines Dritten abge-
schlossen habe, eine Ausflucht enthalte."
(vgl. Wochenbl. für merkw. Rechtsf., Jahrg. 1846, S. 156;
Jahrg. 1852, S. 278; Jahrg. 1857, S. 312.
Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung, Bd. 14, S. 526.)
Bon dieser Ansicht abzugehen hat man Bedenken tragen müssen rc.
In processualischer Beziehung erscheint dieser Meinungsstreit ein-
flußlos, da nach der Ansicht des Ober-App.-Ger. jeder Contrahent
so lange aus dem abgeschlossenen Vertrage als verpflichtet zu betrach-

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