Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Sachsen.

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von dem Beklagten namhaft gemacht worden wäre, wogegen Beklagter
die schuldigen Kaufpreise unter ihm bewilligten Abzüge von 10 Thlr.
auf 100 Thlr. Meßzahlung und von 3% Courtage an die Kläger in
guten, neun Monate nach abgeschlossenem Geschäfte fälligen Accepten
gezahlt habe. In gleicher Weise, so fahren Kläger in der Klage
weiter fort, habe am 22. Mai 1862 Beklagter in seinem Namen
die jetzt in Frage befindlichen Waarenposten zu den in der Rechnung
bemerkten, ihm vorher mitgetheilten und von ihm ohne Einwand ge-
lassenen Preisen von ihnen gekauft und seien dieselben hierauf sammt
den darüber auf Beklagtens Namen ausgestellten gleichlautenden
Preisnoten der Anordnung Beklagtens gemäß und zu seiner Ver-
fügung dem Handlungshause B. & Comp, in L. zugestellt, auch von
dem Letzteren in Empfang genommen worden.
Dieses Klaganführen erscheint, wie keines weiteren Nachweises
bedarf, an sich als ein völlig schlüssiges und es ist nicht abzusehen,
wie Beklagter auch jetzt noch bei seinem Verlangen Blt. —, es sei
die Klage in der angebrachten Maße abzuweisen, immer wieder hat
zurückkommen mögen. Nur die Frage hat daher noch entstehen können,
ob nach Maßgabe der Art und Weise, wie Beklagter auf das Klag-
anführen sich erklärt hat, eine Abänderung der früheren Entschei-
dungen mindestens in der unter 2. und 3. Blt. — eventuell bean-
tragten Weise sich nothwendig mache, oder ob es bei der in beiden
vorigen Instanzen ausgesprochenen Condemnatoria zu lassen sei.
Letzteres konnte nach der eigenen Darstellung des Beklagten Blt. —,
welche die Stelle einer Einlassung vertritt, und nach dessen sonstigen
Auslassungen nicht den mindesten Bedenken unterliegen. Denn was
im Allgemeinen die oben geschilderte frühere Geschäftsverbindung
beider Theile anlangt, so ist Beklagter im Wesentlichen deren ge-
ständig, nur mit dem Unterschiede, daß er daraus für seine Person
verpflichtet worden zu sein leugnet. Wenn er zu dessen Rechtfertigung
darauf, daß er hierunter überall für fremde Rechnung gekauft
habe, sich beruft und insonderheit Blt. — den Satz aufstellt, sobald
ein Kaufmann beim Einkäufe von Maaren den Verkäufer davon in
Kenntniß setze, daß er für einen Dritten kaufe, so könne dieser Mit-
theilung s e l b st v e r st ä n d l i ch kein anderer Sinn beigelegt werden,
als daß der Dritte allein derjenige sein solle, welcher dem Verkäufer
verpflichtet werde, so ist diese Annahme nach den im Eingänge dar-

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