Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

444 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

bei dem Beklagten, welcher eben der ursprüngliche und alleinige
Verpflichtete den Klägern gegenüber war, gar nicht in Frage kommen.
Ebensowenig ist abzusehen, was der Beklagte aus der Art und
Weise, wie die Kläger in früheren Fällen die Rechnungen aus-
gestellt haben, für sich ableiten könne. Er selbst gibt Blt. — zu,
daß er nicht wisse, ob die von den Klägern ihm über die jetzt in Frage
befangenen Maaren ausgestellte Rechnung die Ueberschrift der Klag-
beifuge getragen habe oder nicht, stellt mithin die dießfallsige Be-
hauptung der Kläger keinesweges in Abrede. Es gilt also auch hier
die bereits oben gemachte Bemerkung, daß, wenn die Kläger in ein-
zelnen früheren Fällen in einer Weise verfuhren, welche ihre Absicht,
den Beklagten persönlich als ihren Schuldner ansehen zu wollen,
in Zweifel setzen könnte, hieraus eine Confequenz für alle Zukunft
nicht abgeleitet werden dürfe.
In Betreff der Auslassung des Beklagten Blt. — kann zuge-
geben werden, daß es mit dem ersten in der Klagbeifuge A. verzeich-
nten Kaufgeschäfte augenscheinlich eine andere Bewandtniß, als mit
allen übrigen dort specificirten gehabt hat. Allein daraus, daß Be-
klagter für die erste Post haften muß, weil er sie für sich selbst
gekauft hat, folgt nicht, daß er frei sei von jedem obligo für die
anderen, bei denen er als Einkaufscommissionär betheiligt war.
Soviel endlich den Blt. — angeregten Vorgang in Betreff einer
kurz vor dem 22. Mai 1862 für „Nr. 32" ausgeführten und regu-
lirten Bestellung anlangt, so ist in dieser Beziehung lediglich den
sachgemäßen Gründen der vorigen Instanz Blt. — unter g. beizu-
pflichten. Die Behauptung des Beklagten, daß, da bereits den
19. März 1862 die Regulirung für „Nr. 32," nämlich A. Probst,
mit dem Accepte von 300 Thlrn. stattgefunden, „Kläger jedenfalls
gewußt haben, daß die „Nr. 32" A. Probst sei," ist augenscheinlich
lediglich eine nach der sprachlichen Bedeutung des Wortes „jeden-
falls" noch dazu nur in der Form einer berechtigten Muthmaßung
ausgesprochene Folgerung, daß die gefolgerte Thatsache, selbst wenn
siealssolche hingestellt worden wäre, irrelevant sein würde, ergibt
sich überdieß aus dem bereits von der ersten Instanz Blt. — unter
Hinweis auf
Treitschke, 1. c., S. 78
Bemerkten. Dagegen kann Art. 52 des allgem. deutschen H.-G.-B.,

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