440 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
was nothwendig ein den Klägern dießfalls direct zu stehendes
Klagbefugniß voraussetzen würde.
Nach dem oben Bemerkten steht fest, daß beide Parteien schon
seit einer Reihe von Jahren mit einander in der Art Geschäfte ge-
macht haben, daß der Beklagte von den Klägern (wie diese sagen)
für Rechnung dritter Personen, aber in eigenem Namen — (wie
Beklagter angibt,) als Commissionär Waaren erkauft, und
Beklagter hierbei die Blt. — bezeichnten Vergünstigungen bezüglich
der Zahlung genossen hat. Nicht minder gewiß ist nach dem Zuge-
ständnisse des Beklagten Blt. —, daß derselbe auch die in der Bei-
fuge A. als an B. & Co. übergeben aufgeführten Waaren am
22. Mai 1862 von den Klägern zu den dort bemerkten Preisen
erhandelt hat. Die Art und Weise, wie in jener Beifuge die Be-
rechnung der Preise bezüglich des Rabattes und der Courtage auf-
gestellt worden ist, weist deutlich darauf hin, daß auch dieses letzte,
den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Geschäft der nämlichen
Kategorie angehöre, wie sie nach dem Eingänge der Klage schon früher
unter denselben Bedingungen zwischen den Parteien abgeschlossen
worden waren, das heißt also, daß, wie der Beklagte ausdrücklich
zugibt, „er das Geschäft rücksichtlich dieser Waaren mit den Klägern
als Commissionär (eines Dritten) abgeschlossen habe."
Dieses Zugeständniß des Beklagten (welches von dem Beklagten
durch seinen Sachwalter abgelegt worden ist, und auf welches
daher die Blt. — zu lesenden Bemerkungen nicht zutreffen,) reicht
an sich vollständig aus, um auf dasselbe eine unbedingte Verurthei-
lung des Beklagten zu begründen. Denn „durch die Geschäfte, welche
der Commissionär mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt
und verpflichtet." (Art. 360, Abs. 2 des allgem. deutschen
H.-G.-B.) Es kann daher nur in Frage kommen, ob und inwie-
weit die sonstigen Auslassungen des Beklagten über die Specialitäten
der zwischen den Parteien bestandenen Geschäftsverbindung und ins-
besondere des am 22. Mai 1862 erfolgten Abschlusses geeignet skien,
jenes Zugeständniß in solcher Weise zu modificiren, daß, die Wahr-
heit der Angaben des Beklagten vorausgesetzt, jenes Confessates ohn-
geachtet die Anwendung der Grundsätze über die Haftung des Ein-
kaufscommissionärs gegenüber dem Verkäufer zur rechtlichen Unmög-
lichkeit würde.