Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Sachsen.

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gung seines exceptivischen Vorbringens interlocutorisch nachzulassen,
da, wenn auch einer feststehenden Praxis zufolge an die Schlüssigkeit
der Ausflüchte nicht dieselben strengen Anforderungen, wie an eine
Klage gestellt werden, doch im gegenwärtigen Falle der Grund der
Zurückweisung nicht sowohl in der mangelhaften, thatsächlichen Be-
gründung, als vielmehr darin zu finden sei, daß die von dem Be-
klagten mit großer Specialität beigebrachten Unterlagen der ExceptioN,
selbst wenn sie allseitig erwiesen würden, nach Ansicht des Handels-
gerichtes nicht als geeignet angesehen werden könnten, die von dem
Beklagten zu seiner Rechtsvertheidigung daraus gezogenen Folgerungen
zur rechtlichen Anerkennung zu bringen.
Aus diesen Gründen wurde Beklagter aä petitu libelli ver-
urteilt.
Derselbe remedirte zwar tempestiv gegen diesen Bescheid, allein
das k. Appellationsgericht zu Leipzig bestätigte mittelst Ur-
thels ä. d. publ. 2. Febr. 1864 solchen unter Beifügung folgender
Entscheidungsgründe.
„Zweifellos irrig ist es, wenn der Beklagte bei der versuchten
Begründung der Blt. — eingewendeten Berufung Blt. — die Be-
hauptung aufstellt, es gebe keine Präsumtion dafür, daß derjenige,
der etwas kaufe, dieß in eigenem Namen thue. Wie vielmehr im
Allgemeinen schon in der Rechtsphilosophie und ebenso in dem posi-
tiven Rechte der Satz gilt, daß jeder thatsächlich eine Handlung
Vollziehende auch rechtlich als der Handelnde zu betrachten ist,
so steht auch bei Eingehung von Verträgen derjenige, welcher dem
anderen Contrahenten als den den Vertrag Abschließenden sich dar-
stellt, auch allein als der aus dem Vertrage Berechtigte, resp. Ver-
pflichtete, dem anderen Theile gegenüber. Ausnahmen von dieser
Regel können nur dann eintreten, wenn Umstände besonderer Art
vorliegen, welche mit Bestimmtheit darauf Hinweisen, daß bei Ab-
schluß des Vertrages es in der Absicht beider Contrahenten
gelegen habe, daß beide Theile oder mindestens Einer derselben,
nicht in eigenem, sondern in dem Namen einer dritten
bestimmten Person handele und deren Vermögen verpflichte,
beziehentlich für dieselbe Rechte erwerbe. Bestritten ist zwar in
dieser Beziehung unter den Lehrern des gemeinen Rechts, wie Blt. —

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