Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

43'J Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten

besichtigen wolle, erhellt zur Genüge, daß Kläger von den specieüen
Ausstellungen, welche die ostgenannte Erfurter Firma gegen die Be-
schaffenheit des gelieferten Hafers erhoben hat, durch Mitbeklagten R.
Kenntniß erlangt, ferner daß er diese Ausstellungen als eine Dis-
positionsstellung des Hafers seiten I. & A. Sch. aufgefaßt, Beklagte
von der Verpflichtung, den Hafer zu untersuchen, entbunden und
freiwillig sich erboten habe, den Hafer zu besichtigen, um sich zu
überzeugen, ob und inwieweit die Ausstellungen gegründet seien.
Sollte aber selbst die Absicht, aus welcher die gedachte Verabredung
getroffen worden, nicht mit Bestimmtheit zu erkennen sein, so würde
doch jeder Zweifel in Folge der Erklärung schwinden, welche Kläger
bei seiner Ankunft in Erfurt gegen den Empfänger des Hafers abge-
geben hat, da vom Kläger nach dieser Auslassung die Ausstellungen,
falls sie begründet sind, für ein ausreichender Grund, den Handel
zu rescindiren und den Hafer an ihn zurückzugeben,-angesehen worden
sind. Unter diesen Umständen erscheint zur Genüge dargethan, daß
Kläger von der rechtzeitigen Dispositionsstellung des Hafers seiten
der Erfurter Abkäufer vom Beklagten schon am 31. Mai 1859 durch
een Mitbeklagten R. Kenntniß erlangt hat. Dieser Umstand aber
genügt nach dem Dafürhalten .der jetzigen Instanz, um den Beklagten
den Anspruch auf Aufhebung des mit dem Kläger abgeschlossenen
Kaufs wegen Fehlerhaftigkeit der Klage zu wahren. In der Bekannt-
machung der Dispositionsstellung seiten I. & A. Sch. ist stillschwei-
gend die Willensmeinnng der Beklagten, daß sie die gemachten Aus-
stellungen, falls sie begründet seien, ihrerseits als Rescissionsgrund
geltend machen wollen, zu erblicken, da sie zur Zeit jener Bekannt-
machung an den Kläger nicht wissen konnten, ob die gerügten Fehler
wirklich vorhanden seien, und nicht angenommen werden kann, daß
die Beklagten eine andere Verwendung für die fehlerhafte Waare zu
dem vom Kläger geforderten Preise gehabt haben. Auch hat man auf
die Erklärung des Klägers gegen die Erfurter Empfänger deshalb
ein Gewicht gelegt, weil hierin ein unzweideutiges außergerichtliches
Geständniß über die nähere Beschaffenheit und Natur der gemachten
Auslassungen, deren Wahrheit vorausgesetzt, zu finden ist. Ueberdieß
würde der Bl. geförmelte Eid deshalb leicht zu Mentalreservationen
Veranlassung geben, weil er nicht auf die nach Art. prob. 34 gemachte
Anzeige über die fehlerhafte Beschaffenheit der Waare, sondern aus-

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