Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

430 Handels!. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

gung der Ansicht der beiden ersten Instanzen aus folgenden Gründen
beigetreten.
Unter dem Ausdrucke
„eine fehlerhafte Waare zur Disposition stellen"
ist nach dem kaufmännischen Sprachgebrauch die vom Empfänger
einer ihm von einem andern Ort auf Bestellung zugesendete Waare
gegen den Verkäufer abgegebene Erklärung zu verstehen, durch welche
der Käufer und Empfänger den Verkäufer von den bei der Unter-
suchung der Waare Vorgefundenen Mängeln in Kenntniß setzt, und
seine Absicht, die ihm wegen dieser Fehlerhaftigkeit zustehenden An-
sprüche auf Rescission des Handels beziehendlich auf Preisminderung
geltend zu machen, zu erkennen gibt.
vgl. Fick im Archive für deutsches Wechfelrecht Bd. VIII,
S. 21 s., insbesondere S. 26. 77 f. 99 f.
Behufs des Nachweises, daß eine solche Erklärung abgegeben
worden sei, bedarf es einer ausdrücklichen Bezugnahme darauf, daß
die Waare „zur Disposition oder zur Verfügung gestellt worden sei,"
nicht, vielmehr genügt der Nachweis solcher Thatsachen, aus welchen
die Absicht des Käufers, die Waare wegen der Fehler derselben zu
beanstanden, unzweideutig dem Verkäufer zu erkennen gegeben wor-
den ist. Auch hat das allgem. deutsche H.-G.-B. von dem Ausdruck
„Dispositionsstellung der Waare" Umgang genommen, indem dasselbe
die Erklärung des Käufers, welche im Handelsverkehre als Disposi-
tionsstellung aufgefaßt zu werden pflegt, in Art. 347, Abs. 1 als
Anzeige Käufers, daß die ihm von einem andern Orte übersendete
Waare bei der Untersuchung sich nicht als vertragsmäßig oder gesetz-
mäßig ergeben habe, und in Art. 348, Abs. 2 als die Anzeige des
Käufers, daß er die Waare wegen Mängel beanstande, bezeichnet.
Im vorliegenden Rechtsstreite sind die Parteien einverstanden,
daß der Hafer, welchen Beklagte von dem Kläger erkauft haben, nicht
von den Beklagten selbst in Empfang genommen, sondern von dem
Kläger am 27. und 28. Mai 1859 von Leipzig aus unmittelbar an
die Firma I. & A. Sch. zu Erfurt abgesendet worden ist. In Fällen
der vorliegenden Art, wo der Käufer die Waare sofort von dem Ab-
sendungsorte aus oder unterwegs an einen andern Bestimmungsort
dirigirt, oder in ihrer ursprünglichen Verpackung unmittelbar nach
ihrer Ankunft an einen Abkäufer versendet, und deshalb nicht in der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer