Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

420 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten
Waare nach Ablauf der vorgedachten Frist, so ist zu Begründung
der Klage die Beziehung auf die probemäßige Beschaffenheit der
Waare an sich nicht unerläßlich, denn dem etwaigen Einwande der
Unprobemäßigkeit steht die Replik der Verjährung entgegen, und es
kommt also darauf, ob die Waare probemäßig geliefert worden sei
oder nicht, überhaupt etwas nicht an. Diese Replik ist liquid, wenn,
wie hier, der Beginn der Verjährung durch das Zugeständniß der
Ablieferungszeit in rechtliche Gewißheit gesetzt ist, ihr Ablauf aber
aus der Einreichung der Klage erhellet. Warum, wie Beklagte Bl.
zu verlangen scheint, Kläger noch ausdrücklich im Libelle darauf fick
habe berufen sollen, daß auf die Probemäßigkeit der Waare nichts
mehr ankomme, weil die Letztere auf Grund der angezogenen gesetz
lichen Bestimmung für genehmigt zu gelten habe, ist nicht abzusehen;
denn die thatsächlichen Unterlagen dieser Behauptung sind nicht blos
in dem Libelle enthalten, sondern auch gezeigter Maßen liquid, und
in dem Verlangen unbedingter Zahlung, das 'in der Klagbitte aus-
gesprochen ist, muß auch die Absicht der Benutzung aller dieses Ver-
langen unterstützenden Rechtsgründe erblickt werden, zu geschweigen,
daß in der Replik Bl. diese Absicht unzweideutigen Ausdruck gefun-
den hat.
Aus dem Vorstehenden folgt von selbst, daß oas Anfuhren der
Beklagten, es sei die fragliche Verjährung nicht eingetreten, weil die
probewidrige Beschaffenheit der Waare vor deren Ablauf dem Kläger
angezeigt, mithin die Verjährung unterbrochen worden sei, proceffua-
lisch betrachtet den Charakter einer zu Beseitigung der Replik der
Verjährung dienenden Duplik annimmt, und daß hiernach die Be-
klagte hinsichtlich derselben die Beweislast trifft, weil es sich hierbei
um Thatsachen handelt, für welche eine rechtliche Vermuthung offenbar
nicht streitet, und welche den Zweck haben, die Beklagte von der an
sich begründeten Zahlungsverbiudlichkeit zu befreien. Vermag Be-
klagte die behauptete rechtzeitige Anzeige der Mängel der Waare zu
beweisen, so folgt daraus ohne Weiteres ihr Recht auf Entbindung
von der vorliegenden Klage, die darauf, daß der Kläger durch
probegemäße Lieferung seinen Bertragspslichten genügt habe, gar
nicht gestützt ist, mithin mit dem Wegfälle der Voraussetzung, daß
die probegemäße Lieferung durch Verjährung der dießfallsigen Aus-
stellungen einflußlos geworden sei, ihr derzeitiges ausschließliches

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