Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Sachsen.

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wenn sie den Kläger von ihren betreffenden Wahrnehmungen nicht
bis zum 11. October desselben Jahres benachrichtigt gehabt hätte, und
da dieß nicht vermuthet werden kann, so muß bis zu dessen Beweis
als zur Begründung des geklagten Anspruchs ausreichend schon die
Bezugnahme darauf angesehen werden, daß die zur Erfüllung des
fraglichen Handels nach Probe bewerkstelligte Lieferung bereits am
11. April 1863 erfolgt sei, und die Berufung der Beklagten auf die
erfolgte rechtzeitige Benachrichtigung des Klägers von den behaup-
teten Mängeln der Waare erscheint daher als eine Ausflucht, die
zur Beseitigung der gegenwärtig vorliegenden Klage jedenfalls bewiesen
werden muß.
Auf der andern Seite reicht aber auch der Beweis dieses excep-
tivischen Anführens zur Begründung der Sachfälligkeit des Klägers
in gegenwärtiger Sache vollkommen aus; denn wenn auch daraus
noch keineswegs folgt, daß die gelieferte Waare wirklich probewidrig
gewesen und Beklagte daher berechtigt sei, dieselbe, wie sie nach Bl.
gethan haben will, dem Kläger wiederum zur Disposition zu stellen
und die Zahlung des Kaufpreises dafür zu verweigern, so kommt es
doch dem zuletzt erwähnten Klaggrunde gegenüber nicht auf die Be-
rechtigung ihrer dießfallsigen Handlungsweise, sondern lediglich darauf
an, den Eintritt derjenigen thatsächlichen Voraussetzung nachzuweisen,
deren Nichteintritt der Verlust der ihr etwa an und für sich begrün-
deten Einwendung gegen die vertragsmäßige Beschaffenheit der Waare
zur Folge gehabt haben würde. Daß diese Einwendungen an und
für sich begründet seien, hat die Beklagte nach Obigem überhaupt
nicht darzuthun, sondern Sache des Klägers wäre es, die Probe-
mäßigkeit zu beweisen, sofern es darauf ankäme. Die Seiten des
Letzteren im Laufe des rechtlichen Verfahrens Bl. erfolgte ausdrück-
liche Berufung darauf ist auch nicht etwa als eine zur Beseitigung
der gedachten Ausflucht geeignete Replik, sondern als ein selbststän-
diger Klaggrund aufzufassen, der daraus beruht, daß die Beklagte mit
Rücksicht aus die besondere Beschaffenheit der gelieferten Waare schon
durch die Thatsache der Lieferung derselben unbedingt zur Bezahlung
des bedungen gewesenen Kaufpreises dafür verbindlich worden sei.
Wollte daher Kläger seine Klage nicht blos auf die durch den Zeit-
ablauf bis zum Beweise des Gegentheils begründete Vermuthung
des Verlustes der aus der Beschaffenheit des Gelieferten etwa her-

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