Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

408 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

zu unterwerfen. Sie hatte noch vor ihrer Ankunft in D. einzelne
Partien davon verkauft und ließ dieselben dann, nachdem sie die äußere
Beschaffenheit der gelieferten Waare in mehreren Säcken mit dem
Kaufmuster verglichen, und, soweit dieß wahrnehmbar war, für gut
befunden hatte, an ihre Käufer abfahren.
Kurze Zeit darauf wurden der Beklagten die von ihr weiter ver-
kauften Partien, bis auf 6 Sack, welche nach Böhmen gegangen
waren, zur Verfügung gestellt mit dem Bemerken, daß der Kaffee
gänzlich ungenießbar sei. Sie nahm nunmehr aus den zur Ver-
fügung gestellten 20 Sack Kaffee, sowie aus mehreren anderen Säcken'
Proben, ließ denselben brennen und Kaffee kochen und fand, daß der
gelieferte Kaffee einen öligen, von einer fremden Substanz herrüh-
renden Geschmack hat und ganz ungeniesbar ist. Diese Untersuchung
erfolgte unter Mitwirkung der vereideten Makler Th. und P. Auf
Grund dieser Wahrnehmungen zeigten die Beklagten ohne Verzug
am 24. April 1863 dem Agenten der Klägerin mit den ausdrücklichen
Worten an, daß sie die gelieferten 78 Sack mit Ausnahme der bereits
vom steuerfreien Lager transito verkauften und nach Böhmen ge-
gangenen 6 Sack seinem Hause zur Verfügung stelle, sie in keinem
Falle behalten wolle und daher nicht nur Rückzahlung der bereits ge-
zahlten 2000 M. B. unter Abzug von 189 Thlr. 6 Ngr. für die ver-
kauften 6 Sack, sondern auch Erstattung der ihnen erwachsenen Schä-
den verlange. Diese Anzeige ist auch später unterm 9. Mai 1863
noch direct an die Klägerin brieflich mit ausdrücklichen Worten ge-
schehen, nachdem die Letztere bereits von ihrem genannten Agenten im
April 1863 über die von den Beklagten gemachten Ausstellungen und
deren Verlangen, die Waare zurückzunehmen, ausdrücklich benachrich-
tigt worden war.
Die Beklagte ist zur Rescission des Geschäfts und zur Forderung
auf Schadenersatz berechtigt. Der Verkäufer hat dem Käufer zu ge-
währen, daß der Gegenstand von der Beschaffenheit sei und diejenigen
Eigenschaften an sich trage, welche der Käufer der geschehenen Zusage,
der Natur der Sache, den regelmäßigen Umständen und gewöhnlichen
Verhältnissen gemäß zu erwarten berechtigt ist und hat ihm entgegen-
gesetzten Falls für alle Mängel in dieser Beziehung, welche den Werth
der Sache bedingen, aufzukommen. Der Werth des Kaffee's wird
von seinem Geschmacke bedingt; denn seine Hauptbestimmung ist, zur

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