Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Sachsen.

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habe, keineswegs nothwendig, weil die Regel, daß Zahlungen zunächst
auf ältere Schulden anzurechnen seien, bekanntlich nur dann eintritt,
wenn bei der Zahlung etwas Anderes nicht bestimmt worden ist, die
Bestimmung darüber aber, aus welche von mehreren existirenden Schul-
den die gewährte Zahlung angerechnet werden solle, bekannten Rechten
nach dem Schuldner zusteht.
I. 101. § 1. D. de solut. 46. 3.
c. 1 Cod. eod. 8. 43.
v. Bangerow, Leitfaden, Bd. 111, § 589, Anm. 1,
S. 224, Ansg. 6.
Sintenis, Das praktische gemeine Civilrecht, Bd. II,
§ 103, S. 388, Ausg. 1.
Unterholzner, Schuldverhältnisse,Bd. 1, §218,S.463.
Curtius, Handbuch des sächsischen Civilrechts, Bd. IV,
§ 1637.
Die Bl. anzutreffende Behauptung, daß Kläger die fraglichen Wechsel
über 450 Thlr., von denen der Beklagte, daß sie sein Reisender er-
halten und als Zahlung angenommen habe, ausdrücklich eingeräumt
hat, mit'der Bestimmung hingegeben habe, daß davon 300 Thlr. als
Anzahlung auf den zu liefernden Sprit gerechnet werden sollten, reicht
daher zur Begründung der Klage in dieser Beziehung vollkommen aus.
Die Bl. zu lesende Behauptung endlich, daß Beklagter vor dem
Abschluß des hier fraglichen Lieferungsvertrags dem Kläger gegen-
über die vollständige Berichtigung der damaligen Schuld des Letzteren
an 1727 Thlr. zur Bedingung jedes etwaigen neuen Lieferungs-
geschäfts gemacht habe, enthält eine Ausflucht, deren Beachtlichkeit in
materiellrechtlicher Beziehung dem Beweise der trotzdem durch einen
Handlungsbevollmächtigten des Beklagten erfolgten Eingehung des
in der Klage gedachten Vertrags gegenüber dahingestellt bleiben kann,
da in Betreff dieser Ausflucht der formelle Umstand entgegensteht,
daß Beklagter den Klaggrund in wesentlichen Theilen geleugnet und
den ihm darüber angetragenen Eid angenommen hat."
Die Entscheidung 2. Instanz, gegen welche beide Theile Be-
rufungen eingewendet haben, wurde auch vom königlichen Ober-
appet lat io ns ge richt zu Dresden unterm 23. December 1864
bestätiget und zwar aus folgenden Gründen:

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