Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Bayern.

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nicht die Bäume als Pertinenzien der Waldfläche, welche Eigenthum
der Verkäuferin bleibe, ja es seien nicht einmal alle auf der fraglichen
Waldparcelle befindlichen Bäume, sondern lediglich das darauf
stehende schlag bare Holz das Kaufsobject. Es sei demnach bei dem
fraglichen Vertrage das schlagbare Holz als bereits abgetrennt ge-
dacht und als solches das Kaufsobject, während dabei der Bodenfläche,
von der es genommen werde, ebensowenig gedacht werden solle, als
der auf dessen Abtrieb erwachsenden Kosten und des sonst noch auf
dem fraglichen Areal stehenden nicht schlagbaren Holzes. Das auf
der fraglichen Waldparcelle stehende schlagbare Holz sei aber auch
von den Käufern nach der Klagsbehauptung in der Absicht der
Wiederveränßerung erworben worden, so daß auf Seite der Ver-
klagten ein Handelsgeschäft nach Art. 271, Ziff. 1 des allg. deutschen
H.-G.-B. vorliege.
Die Vorschrift des Art. 275 a. a. O., wonach Verträge über
Immobilien keine Handelsgeschäfte sind, könne auf den gegebenen
Fall keine Anwendung finden, weil dieselbe nur auf Immobilien im
eigentlichen Sinne des Wortes beschränkt, keineswegs aber auch von
dem Verkauf der mit den Immobilien verbundenen Bäume oder
Früchte habe verstanden werden wollen.
Es ergebe sich dieß aus den Motiven zu Art. 211, Abs. 4 des
preuß. Entwurfes eines Handelsgesetzbuches, der die Grundlage des
Art. 275 des allg. d. H.-G.-B. bilde, indem dort S. 103 ausdrück-
lich bemerkt sei, die in Frage stehende Bestimmung beziehe sich auf
alle Verträge, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien seien,
während Käufe von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem
Stamme deßhalb nicht darunter fielen, weil bei diesen Geschäften
die separirten Früchte bezw. das gefällte Holz als künftige Mobilien
Gegenstand des Vertrages seien, welche Sätze bei den Berathungen
und Verhandlungen über diesen Artikel von keiner Seite angefochten
worden seien.
b.
Zum Betriebe einer gemeinsamen Lohmühle hatte das „Gerber-
handwerk" zu eine Maschine bestellt; da über deren Bezahlung
Differenzen entstanden, so klagte der Fabrikant bei dem Handels-
gerichte. Dieses erachtete sich jedoch nicht für zuständig, weil keiner
der Beklagten ein Kaufmann sei; hiegegen Berufung, in welcher

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