Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

314 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

die Gesellschaft müsse zur Führung eines Rechtsstreites jedenfalls
einen persönlichen Vertreter haben.
Nach Art. 117 werde nun die Gesellschaft vor Gericht von jedem
Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesell-
schaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen sei, und könnten die Ladungen
an die Gesellschaft einem solchen Gesellschafter zugestellt werden.
Wer aber als Repräsentant einer Gesellschaft auftrete, habe sich dem
Gerichte gegenüber als solcher zu legitimiren, wenn dieses Repräsen-
tationsverhältniß bei dem Gerichte nicht etwa durch das Handels-
register u. dgl. als Notorium zu gelten habe. Es könne demnach auch
darüber kein Ausland erhoben werden, wenn das Gericht demjenigen,
welcher als Vertreter einer Gesellschaft auftreten wolle, Angesichts
des Art. 117 auferlege, daß er sich als Gesellschafter legitimire.
Führe die Gesellschaft ihren Proceß nicht selbst durch einen
ihrer Vertreter, sondern bediene sie sich hiezu eines Dritten, wie dieß
hier der Fall sei, so vermöge diese Uebertragung des Mandats an der
ursprünglichen Verpflichtung der Gesellschafts Vertreter, sich als
solche zu legitimiren, nichts zu ändern. Etwas anderes habe der
Proceßrichter bei Bemängelung der von dem klägerischen Rechts-
anwalt vorgelegten Vollmacht offenbar auch nicht im Sinne gehabt,
wenn er darauf dringe, daß der urkundliche Nachweis auch ersehen
lassen müsse, wer die Vollmacht ertheilt habe, von welcher phy-
sischen Person die Firmenzeichnung herrühre. Denn war der Auf-
traggeber nicht befugt, in Vertretung der klagenden Gesellschaft die
dem Anwälte ertheilte Vollmacht auszustellen und mit der Firma zu
unterzeichnen, so könne nach den in Art. 114 und 115 aufgestellten
Grundsätzen auch der Anwalt nicht als von der Gesellschaft legitimirt
angesehen werden.
Es genüge daher auch nicht, — was das Proceßgericht anfäng-
lich verlangt hatte zu wissen, welche Namen die Inhaber des klagenden
Handlungsgeschäftes führen, sondern es sei nothwendig, daß von der-
jenigen oder von denjenigen physischen Personen, welche vor dem
Notar erscheinen und einen Dritten zur Vertretung einer Gesellschaft
in einem Rechtsstreite bevollmächtigen wollen, durch den Notar oder
sonst in osficieller Weise constatirt werde, daß sie zur Vertretung der
Firma, für welche sie handeln, auch im Sinne des Art. 117 des
H.-G.-B. befugt seien.

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