Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Bayern.

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auf Vorlage zu jeder Zeit während des Processes gestellt werden
könne, wurde nicht beabsichtigt.
Die Worte „im Lause eines Rechtsstreites" können, nachdem der
im preuß. Entwürfe enthaltene Beisatz „selbst ohne Antrag einer
Partei" gestrichen und unter Berücksichtigung der in vielen Proceß-
ordnungen bestehenden Verhandlungsmaxime die Vorlegung der
Bücher von dem Parteiantrage abhängig gemacht wurde, nunmehr
lediglich dahin ausgefaßt werden, daß die im Art. 37 anerkannte
Editionspflicht nur die Handelsbücher der Parteien im Processe
betrifft; der Nachdruck ist nicht auf die Worte „im Laufe", sondern
aus die Worte „eines Rechtsstreites" zu legen. Es wird hiermit an-
gedeutet, daß über die Verbindlichkeit zur Edition außer dem Pro-
cesse eine Bestimmung nicht gegeben werden wolle.
Die Frage dagegen, ob der Parteiantrag, durch welchen die An-
ordnung der Vorlage der Handelsbücher nach dem Gesetze bedingt ist,
rechtzeitig gestellt wurde, ist nach den Vorschriften der einschlägigen
Proceßordnungen zu beantworten.
Was nun die Frage betrifft, ob der Editionsantrag materiell
begründet sei, so ist zu erwägen, daß der Art. 37 sich des Wortes
„kann" bedient, daß es also dem Richter überlassen ist zu ermessen,
ob einem Anträge auf Vorlage der Bücher stattzugeben sei oder nicht.
Für sein Urtheil bestimmend muß aber zunächst die Erheblichkeit
der Urkunde sein, deren Edition verlangt wird.
Im vorwürfigen Falle hat eine Uebergabe der angeblich ver-
kauften Actien an den Käufer, wozu sich Kläger übrigens in der
Klage erboten hatte, noch nicht stattgefunden, weil ersterere die An-
nahme verweigerte; es war das Geschäft mithin beiderseits noch uner-
füllt. In Fällen solcher Art pflegt aber das Geschäft vor der Ab-
gabe der Lieferobjecte von Seite des Verkäufers nicht gebucht zn
werden, und hierin hatte ohne Zweifel die unterlassene Buchung auch
im vorwürflgen Falle ihren Grund. Wenn nun unter Umständen
auch aus dem Nichteintrage eines Geschäftes in den Büchern eines
Kaufmannes eine Vermuthung dafür abgeleitet werden kann, daß
dasselbe überhaupt nicht abgeschlossen worden, so besteht doch im vor-
würstgen Falle aus dem angegebenen Grunde eine solche Vermu-
thung nicht.

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