Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

20.5. Königreich Bayern

304 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

III. Königreich Bayern.
Zu Art. 4. 271, Ziff. 1; 273, ZG 3.
a.
Lohnkutscher sind keine Kaufleute.
Dieser Satz wurde in einem Urtheile des Handelsappellations-
gerichts vom 16. Dec. 1864 ausgesprochen und zu dessen Begrün-
dung ausgeführt:
Nicht jeder gewerbsmäßige Betrieb macht den das Geschäft Be-
treibenden zum Kaufmann, sondern es ist dieß nur unter der Voraus-
setzung der Fall, daß das betriebene Geschäft ein Handelsgeschäft
ist. Zu den Handelsgeschäften iin Sinne des allgemeinen deutschen
H.-G.-B. ist aber die Ausübung einer Lohnkutscherei-Gerechtsame
nicht zu zählen. Die einzige gesetzliche Bestimmung, nach welcher die
Beförderung von Personen von einem Orte zum andern überhaupt
als ein Handelsgeschäft aufgefaßt werden könnte, ist die des Art 273,
Ziff. 3. Mit Recht hat jedoch das Untergericht unter Bezugnahme
auf die einschlägigen Stellen der Conferenzprotoeolle hervorgehoben,
daß diese Gesetzesstelle den Betrieb des Personentransporlc? im
Großen, durch eigens zu diesem Zwecke bestimmte Anstalten, im
Auge habe, auf die Geschäfte eines einzelnen Lohnkutschers aber
keine Anwendung finde. Da nun im gegebenen Falle der Verklagte
sein Geschäft nicht im Großen sondern in dem gewöhnlichen Umfange
betreibt, so erscheint sein Geschäftsbetrieb nicht als ein Handelsge-
schäft und er selbst daher auch nicht als Kaufmann, weßhalb die
handelsgerichtliche Competenz gegen ihn nicht begründet ist.
d.
Handelsrechtliche Zuständigkeit gegen den Verpächter
eines Etablissements.
In einer Streitsache gegen den Verpächter einer Wirthschaft
sprach das k. Handelsappellationsgericht in seinem Urtheile vom
10. October v. I. sich dahin aus, daß es zur Begründung der Eigen-
schaft des Beklagten als Kaufmannes nicht genüge, wenn feststehe,
derselbe habe eine Wirthschaft verpachtet, und zur Einrichtung der-

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