Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

294 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

und die Identität des Versicherten konnte er trotz aller Bemühungen
nicht ermöglichen, da der Arzt dasselbe unter dem Vorgeben ver-
weigerte, daß er der Wittwe des Verstorbenen versprochen habe, ein
derartiges Attest nicht ohne ihre Erlaubniß auszustellen. Der V. ver-
klagte nun die Gesellschaft „Orout Britain“ bei dem Berliner
Stadtgericht, indem er behauptete, dieselbe habe wegen Mangels
dieses Ältestes die Zahlung der Versicherungssumme verweigert, ohne
hierzu befugt zu sein, da weder die Police, noch das Statut sie berech-
tigten, ein solches Attest zu verlangen. Es sei ihm bei der Weigerung
des Arztes auch unmöglich ein solches Attest zu erlangen, und er be-
rufe sich aus Zeugniß des Arztes über die durch das Attest zu
constatirenden Thatsachen, nämlich:
daß der W. von ihm in seiner Krankheit behandelt worden
und an Darmverschlingung gestorben sei, daß sein Tod weder
in Folge von Militär- noch Marinedienst erfolgt sei, daß
auch keine Anzeichen vorhanden seie.n, welche vermuthen
ließen, daß der Tod durch unmäßige Lebensweise beschleunigt
worden, daß endlich der W., dessen Tod durch den Todten-
schein documentirt worden, dieselbe Person sei, auf deren
Leben die Versicherung mit der Gesellschaft abgeschlossen
worden.
Die Gesellschaft beantragte Abweisung der Klage, und berief sich
auf Nr. 5 der auf der Rückseite der Police aufgeführten Bedingungen,
welche lautet:
„Nach dem Ableben einer durch diese Police versicherten
Person sind solche Beweise mit Bezug auf das Alter (falls
solches nicht bereits als erwiesen anerkannt worden), und
sonstiger Nachweise der Direction einzuliefern, welche
sie als nothwendig erachten wird, um den hierauf
bezüglichen Anspruch anzuerkennen."
Durch die angebliche Vorenthaltung seitens des Arztes sei bei
der Gesellschaft der Verdacht erregt worden, daß ihr irgend etwas
von Erheblichkeit verheimlicht werden solle. — Das Stadtgericht
hat hierauf Kläger zurZeitabgewiesen, indem es ausführt:
„Der Kläger muß zugeben, daß er sich bei Schließung des Ver-
sicherungs-Vertrages der Bedingung desselben unterworfen hat, daß
er nach dem Ableben des Versicherten der Direction alle Nachweise

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