Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Preußen.

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Wahl nicht unterziehen sollte, das Wahlrecht vertragsmäßig
auf ein anderes Organ im Voraus übertragen sein. Wo
daher, wie im vorliegenden Falle, die Personen der Schiedsrichter erst
der künftigen Wahl der Contrahenten und die Person des Obmanns
der künftigen Wahl der Schiedsrichter Vorbehalten sind, da gehört zu
den nothwendigen Erfordernissen des Compromisses auch eine Verein-
barung darüber, innerhalb welcher Fristen die Parteien und die
Schiedsrichter ihr Wahlrecht auszuüben und was zu geschehen habe,
wenn innerhalb dieser Frist die eine oder andere Partei keinen
Schiedsrichter wählt, und die Schiedsrichter sich über die Person des
Obmanns nicht einigen. In Anerkennung dieser Nothwendigkeit ist
denn auch in allen während der letzten Jahrzehende landesherr-
lich bestätigten Statuten der Eisenbahn- und Versicher-
ungsgesellschaften, in welchen schiedsrichterliche Entscheidung
Vorbehalten ist, entweder die Ernennung der Schiedsrichter, falls die
Parteien sich nicht darüber vereinigen, bestimmten Behörden über-
tragen, oder es ist Bestimmung dahin getroffen, daß diejenige Partei,
welche auf die ihr notariell oder gerichtlich zugestellte Aufforderung
des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters über eine bestimmte
Frist hinaus verzögert, sich die Ernennung beider Schiedsrichter
durch die andere Partei gefallen lassen muß, sowie daß, wenn die
Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht vereinigen
können, jeder einen solchen zu ernennen und zwischen beiden das Loos
zu entscheiden hat, falls aber ein Schiedsrichter die Ernennung des
Obmannes über eine bestimmte Frist hinaus verzögert, der Ob-
mann des andern Theils allein entscheidet.
Daß in den §§ 169. 170, Zit. 2. und § 49. 53, Tit. 30, TH.I
der A. G.-O. derartige oder ähnliche Verabredungen nicht vorge-
schrieben worden sind, ist unerheblich, weil diese Gesetzstellen über die
objectiven Erfordernisse der Compromisse überhaupt keine Vorschrif-
ten enthalten.
Ebensowenig steht der obigen Ansicht die Erwägung des Appel-
lations-Richters entgegen, daß auch bei bereits erfolgter Wahl der
Schiedsrichter das wirkliche Zustandekommen des Schiedsgerichts
nicht gesichert sein würde, weil ja die Schiedsrichter zur Annahme
der auf sie gefallenen Wahl, und selbst wenn sie solche angenommen
hätten, zur Erfüllung des Schiedsrichter-Amtes, falls

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