Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

252 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
der Gesellschaft gehörigen Gebäude und Maschinen unterlassen habe.
Der Beklagte erhob den Präjudicial-Einwand, daß die vorliegende
Streitsache zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte nicht
geeignet sei, da der § 34 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Decbr.
1845 bestimme:
Alle Streitpunkte unter den Theilnehmern über ihre gegen-
seitigen Beziehungen aus diesem Vertrage werden hiermit
zur Entscheidung durch unbetheiligte Schiedsrichter gestellt,
von welchen jede Partei einen Schiedsrichter und beide
Schiedsrichter ihren Obmann wählen.
Das Obertribunal hat diesen Einwand verworfen, da der § 34 loc.
cit. die Person der Schiedsrichter nicht hinlänglich
bezeichne, und sonach ein rechtsgültiges Compromiß wegen
Mangels eines wesentlichen Erfordernisses nicht zu Stande gekommen
sei. In den Gründen wird ausgeführt:
„Jedes Compromiß enthält das wechselseitige Versprechen der
Contrahenten, die Entscheitung unter ihnen bereits obwaltender oder
etwa künftig entstehender Rechtsstreitigkeiten statt des ordentlichen
Richters einer oder mehreren anderen Personen zu übertragen. Dieses
Versprechen setzt ganz besonderes Vertrauen zu der Einsicht und
Redlichkeit derjenigen Dritten voraus, welchen die Entscheidung
demnächst anheimfallen soll. Dieses Vertrauen auf bestimmte
Personen zu richten, muß daher, sofern der Vertrag nicht ein An-
deres bestimmt, den Contrahenten selbst Vorbehalten bleiben. Weil
nun aber auch anderer Seits die Bethätigung dieses subjectiven Ver-
trauens , falls sie sich nicht freiwillig einer bestimmten Person zu-
wendet, durch richterlichen Zwang nicht herbeizuführen ist, eine Klage
auf Erwählung eines Schiedsrichters daher ohne Weiteres zurück-
gewiesen werden müßte, so muß, wenn die Erfüllung der wechsel-
seitigen Zusicherung schiedsrichterlicher Entscheidung nicht der Will-
kür des einen oder andern Contrahenten anheimfallen, der Vertrag
mithin ohne rechtliche Wirkung bleiben soll, bereits im Compromisse
selbst entweder diejenige Person, welcher die Entscheidung des Rechts-
streites anvertraut wird, bezeichnet, oder in Ermangelung dieser
Bezeichnung für den Fall, wenn künftig innerhalb einer bestimmten
Frist eine Einigung der Parteien über die Person des Schiedsrichters
nicht zu Stande kommen, oder die eine oder andere Partei sich der

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