Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Preußen.

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lau (1), Bromberg (2), Burg (4), Alt-Landsberg (1),
Stettin (2), Suhl (1), Thorn (4), Wehlau (1), un-
genannt (2).
Art. 1.
III. Zusatz. Findet der Grundsatz „error jnris
nocet“ auch auf d en Irrt hum bei Willenser-
klärungen über ein Gewohnheitsrecht Anwendung?
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 19. Febr. 1864
(Entscheidgn. Bd. 51, S. 35).
In den Gründen heißt es: „Der Grundsatz: error juris nocet läßt
sich immer nur auf die allgemeine Vorschrift des § 12 Einl. zum
allg. L.-R. stützen, welcher bestimmt:
Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staates, sich um
die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Hand-
lungen betreffen, genau zu erkundigen, gehalten; und es
kann sich Niemand mitderUnwissenheit eines gehörig
publicirten Gesetzes entschuldigen.
Im vorliegenden Falle ist nun aber von einem solchen Rechts-
irrthum (ignorantia juris) oder Unkenntuiß eines publicirten Ge-
setzes nicht die Rede. Es handelt sich hier vielmehr um eine Ge-
wohnheit, hinsichts deren § 55 allg. G.-O. Thl. I, Tit. 10
verordnet:
In Fällen, da es nach den Vorschriften des allg. L.-R. auf
Observanzen und Gewohnheiten wirklich ankommt,
müssen dieselben, wenn die Parteien darüber nicht einig sind,
gleich anderen bestrittenen Thatsachen, durch Beweis-
aufnehmung ins Licht gesetzt werden.
Auch nach gemeinem Rechte erscheint ohne Zweifel der
Irrthum über das Dasein oder die Unkenntniß eines wirklich be-
schränkten Gewohnheitsrechts als ein entschuldbarer Rechtsirrthum
behufs Abwendung eines Schadens, (v. Savigny, System, III,
S. 337. 468; v. Holzschuher, Casuistik, I, S. 302.)"
Art. 10.
III. Zusatz. Sogenannte Kunst-und Handelsgärt-
ner haben als geringere Gewerbtreibende keine
Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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