Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

242 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
chung des Art. 272, Nr. 1 des H.-G.-B., in welchem die Uebernahme
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen anderer Personen
nur dann zu den Handelsgeschäften gezählt werden soll, wenn der
Gewerbebetrieb des Unternehmers über den Umfang des Handwerks
hinausgeht, unzweideutig zu erkennen, daß dieses letzte Erforderniß
nicht auch in den vorhergehenden Artikel hineingetragen werden
darf, indem dasselbe sich in diesem Artikel ebenso wie im Art. 272,
Nr. 1 vorfinden würde, wenn das Gesetz dieß beabsichtigt hätte.
Ferner unterstellt der Art. 10 des H.-G.-B., welcher Personen, deren
Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerks hinausgeht, von
den Bestimmungen des Gesetzes über die Firma, die Handelsbücher
und die Procuren ausnimmt, dadurch offenbar und erklärt, daß im
Uebrigen die Eigenschaft von Kaufleuten im Sinne des Art. 4
des H.-G.-B. auch bei den Handwerkern vorhanden ist, sofern sie
die in Art. 271 und 272 bezeichnten Geschäfte gewerbsmäßig be-
treiben.
3. Für das Gegenthell kann der Art. 273 des H.-G.-B., welcher
von der rechtlichen Eigenschaft der Weiterveräußerungen handelt,
nicht angezogen werden, da die Frage, ob auch die Weiterveräußerung
des Kaufmanns un^dingt zu den Handelsgeschäften zu zählen sei,
von den hier in Rede' stehenden ganz verschieden ist und ihre Beant-
wortung die gesetzliche Bestimmung über die rechtliche 'Natur der zum
Zwecke der Weiterveräußernng geschehenen Ankäufe im Systeme
des Gesetzbuches nicht berührt. Dieser Art. 273 setzt sogar das Vor-
handensein eines Kaufmannes im Sinn des H.-G.-B's. voraus und
bestimmt nur, daß die Weiterveräußerungen eines solchen Kaufmanns
ausnahmsweise nicht als Handelsgeschäfte gelten sollen, soweit sei
nur in Ausübung eines Handwerksbetriebes geschehen. Es muß also
dem Rückschlüsse, daß da, wo das Letztere der Fall ist, die Eigenschaft
des Kaufmanns im Sinne des H.-G.-B's. für den Handwerker weg-
salle, offenbar die logische Richtigkeit abgesprochen werden.
4. Die obige Auffassung des Gesetzes wird auch durch die bei der
Berathung und Abfassung des H.-G.-B. stattgefundenen Verhand-
lungen als richtig erwiesen, indem dabei der wiederholt gestellte An-
trag: die Beschränkung, daß das Gewerbe über den Handwerksbetrieb
hinausgehe, auch in Art. 271, Nr. 1 beizufügen oder den Handwerker
von den Kaufleuten im Sinne des H.-G.-B. auszuschließen, nach

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