Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

20. Handelsrechtliche Entscheidungen aus verschiedenen deutschen Staaten

20.1. K. k. österreichische Staaten

Handelsr. Enscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten. 215

Versicherung und auf die aus den Art. 387 und 367, Nr. 2 des
H.-G.-B. hergeleitete Verantwortlichkeit gegründete Nichtigkeitsbe-
schwerde (vgl. Archiv f. preuß. Strafrecht von Goltdammer,
Märzheft, S. 227 u. 228).

XVI.
Handelsrechtliche Entscheidungen aus verschiedenen deutschen
Staaten.

I. K. K. österreichische Staaten.
Zu Art. 18.43.229. 234 H -G.-B.
Die bevollmächtigten und Beamten einer Actiengesellschaft sind nicht als
Procuristeu oder Handelsbevollmächtigte anzufehen, der 5. Titel des l. Ruches
des H.-H. hat daher auf dieselben Keine Anwendung. Die eventuelle Ermächti-
gung, die Firma ln Abwesenheit des Firmazeichners p. pa. zeichnen zu dürfen
ist gesetzwidrig; es mutz das ganze bestimmte Recht, die Firma zu zeichnen,
ertheilt werden.
Mitgetheilt von Herrn vr. Frank in Prag.
Die Direction der ersten ungarischen allgemeinen Assecuranz-
Gesellschaft in Pest ertheilte am 3. April 1860 dem Heinrich Levai,
leitenden Director der Assecuranz-Gesellschaft, die Vollmacht zur
„Reorganisation der bisher in Prag bestehenden General-Agentschaft
für Böhmen der ersten ungar. Mgem. Assecuranz-Gesellschaft, und
zu diesem Behufe die Vollmacht zum beliebigen Be- und Entlassen
des sämmtlichen General-Agentschaftspersonales, zu neuen Besetzun-
gen desselben, zur Ernennung von Secretären mit der Befugniß der
Firmazeichnung und Policen-Ausstellung, und die Vollmacht, die
Letzteren vorschriftsmäßig protocolliren zu lassen."

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