Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

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Miethe ohne Zins-Abrede.

stillschweigend erklärt, und dieselben bilden daher allerdings insofern
eine allgemeine Kategorie, innerhalb deren eine nähere, nach den
Umständen des concreten Falles einzurichtende Substantiirung des
Consenses über den Miethszins entbehrlich ist. Immer aber handelt
es sich um solche Leistungen, welche einen Marktpreis haben. Wie
das Gesetz und die Wissenschaft die ausdrückliche oder stillschweigende
Bezugnahme auf den Marktpreis zur Fixirung des Kaufpreises
für ausreichend erklärte,
(s. § 541,11 allg. L.-R.; Art. 353 d. H.-G.-B.; die näheren
Nachweise s. in unserm allg. Aussatze)*)
so auch aus dem Gebiete der Vermiethung marktgängiger Dienste
uud Verdingung von Werken, wenngleich die römische Technik der
Verträge und Klagen und das Erforderniß einer sicheren Grundlage
der Schätzung zur Wahl einer besonderen Klage und zu dem Er-
sorderniß einer Vorleistung des Dienenden genöthigt hat,
L. 22 D. de praescr. verb. 197 5); L. 1. 4. D. de ex-
traord. eogn. (50, 13); s. Puchta, Pand., § 315.
§ 869 slg. I, 11; § 74 flg. I, 13 allg. L.-R.; s. Koch
Privatrecht, II, § 707. 708.
Aber dieß ist auch die einzige Kategorie innerhalb des Mieths-
Vertrages, welche ohne näheren Nachweis Ausschluß über die überein-
stimmend gewollte Höhe des Miethszinses bietet. Die von den
Quellen betonte juristische Aehnlichkeit des Miethszinses mit dem
Kaufpreise ist noch keine wirthschaftliche. Gerade die wirthschastliche
Entwickelung, welche mit fortschreitender Cultur die Regelmäßig-
keit der Preise gesteigert, und dem Shstem der fixen Preise im wei-
testen Umfange Eingang verschafft hat,
s. Roscher, Shstem der Volkswirthschaft, Bd. 1, 4 Aust.
S. 206.
ist es, welche beim Kaufverträge die ausdrückliche Preisabrede immer
entbehrlicher macht. Auf die reine Sachmiethe und Pacht hat sich
diese Entwickelung nicht ausgedehnt. Es darf uns dieß nicht Wunder
nehmen. Die allgemeinen Momente, welche nach gewissen wirth-
schaftlichen Gesetzen die Höhe des Preises der Güter bestimmen, sind
ganz andere, als die Umstände, welche für die Höhe des Miethszinses

*) Vgl. auch Cmtralorgau, N. F Bd. I. S. 179. 268.

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